Ein Kampf um Paragraphen im Grundbuchamt: Eine vermeintlich geringfügige Korrektur könnte für viele Immobilienbesitzer den Geldbeutel schonen. Was steckt hinter dem Widerstand gegen einen Amtswiderspruch und warum fallen die Gebühren nun plötzlich deutlich geringer aus? Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 176/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Frankfurt Datum: 04.04.2023 Aktenzeichen: 20 W 176/23 Verfahrensart: Kostenfestsetzungsverfahren im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens und Beschwerdeverfahrens Rechtsbereiche: Gerichtskostenrecht, Grundbuchrecht Beteiligte Parteien: Erinnerungsführerin: Reichte eine Beschwerde ein, in der sie beantragte, dass das Grundbuchamt einen Amtswiderspruch einträgt, nachdem ihr Anregung zur entsprechenden Eintragung abgelehnt wurde. Kostenschuldnerin: Legte mit einem Schreiben Einwendungen gegen die ursprüngliche Kostenrechnung vor. Um was ging es? Sachverhalt: Es ging um die Neufassung des angefochtenen Kostenansatzes der Gerichtskostenrechnung. Ausgangspunkt war ein Kostenansatz, der auf einem ursprünglich festgesetzten Geschäftswert von 5.000 EUR beruhte – später jedoch auf 1.000 EUR herabgesetzt wurde –, was Auswirkungen auf die zu berechnende Gebühr hatte. Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt war, in welcher Höhe die Gebühren nach der geltenden Gebührentabelle (KV-GNotKG) anzusetzen sind und ob das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Zudem war umstritten, ob außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren erstattet werden. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Kostenansatz wurde abgeändert. Es wurde eine Gebühr nach Nr. 14510 KV-GNotKG bei einem Geschäftswert von 1.000 EUR in Höhe von 19 EUR festgelegt. Außerdem ergeht die Entscheidung im Erinnerungsverfah
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht München Az: 30 U 766/07 Urteil vom 08.04.2008 In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt der 30. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2008 folgendes Endurteil: I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 8. November 2007 wird […]