Ein Auslieferungsfahrer kämpft für sein Recht: Während der Elternzeit gekündigt, forderte er sein Gehalt und die Rückkehr an seinen Arbeitsplatz. Das Gerichtsurteil offenbart nun, ob der Arbeitgeber mit seiner Kündigung durchkam oder ob der junge Vater triumphieren kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 153/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 13.04.2023 Aktenzeichen: 6 Sa 153/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Arbeitnehmer: Kläger, der geltend macht, dass das Arbeitsverhältnis trotz der Kündigung fortbesteht, und der Entgeltzahlungen sowie die Ausstellung einer Elternzeitbescheinigung fordert. Arbeitgeber: Partei, die am 27.02.2021 die Kündigung ausgesprochen hat und nun zur Zahlung der ausstehenden Entgelte sowie zur Ausstellung der Bescheinigung verurteilt wurde. Sachverhalt: Das Arbeitsverhältnis wurde trotz der ausgesprochenen Kündigung am 27.02.2021 nicht beendet. Der Arbeitnehmer machte daraufhin für die Monate März bis August 2021 (einschließlich Zinsansprüchen) Entgeltforderungen geltend und verlangte zudem eine Bescheinigung über die Elternzeit vom 09.09.2021 bis 04.11.2021 unter Berücksichtigung eines Bruttomonatsentgelts von 2.700,00 EUR. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Kündigung wirksam zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt oder ob dieses fortbesteht, wodurch der Arbeitnehmer Anspruch auf fortlaufende Zahlungen und die Ausstellung einer Elternzeit
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Köln Az.: 4 Sa 1018/04 Urteil 11.02.2005 Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Az.: 8 Ca 13761/02 Auf die Berufung der Beklagten und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2004 – 8 Ca 13761/02 – wie folgt geändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin […]