Ein Unfall, ein Gutachten, und plötzlich geht es nicht mehr nur um Blechschaden. Ein Kölner Gericht hat nun zu klären, wer die Rechnung des Gutachters begleicht: Der Versicherte oder die Versicherung selbst? Ein Streit, der tiefer geht als die Kratzer im Lack und nun die Juristen spaltet. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-18 U 41/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Köln Datum: 11.04.2023 Aktenzeichen: I-18 U 41/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Sachverständigenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Betreibt ein Sachverständigenbüro für Unfallschäden an Kraftfahrzeugen und verlangt Vergütungsansprüche für mehrere durchgeführte Sachverständigenverfahren. Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die Kaskoversicherungen anbietet, sowie ihre Zweigniederlassung, welche Verträge mit Versicherungsnehmern unter Anwendung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB, Stand 2015) abschließt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger erbrachte in mehreren Fällen Sachverständigenleistungen zur Ermittlung der Schadenhöhe bei Kaskoversicherungsverträgen. Die vertragliche Grundlage bildet die AKB, insbesondere Abschnitt A.2.6, der vorsieht, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens ein Sachverständigenausschuss entscheidet. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Berechtigung und Höhe der Vergütungsansprüche des Klägers für seine durchgeführten Sachverständigenverfahren. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt d
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Entschädigungsanspruch § 56 Abs. 1 IfSG OLG Köln – Az.: 7 U 1/21 – Beschluss vom 20.09.2021 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (5 O 108/20) vom 15.12.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des […]