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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftpflichtversicherung – Deckungsschutz bei vertretungsweiser Übernahme Hausmeistertätigkeit

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Als ein Mann seiner Frau unter die Arme griff, um Laub zu saugen, ahnte er nicht, dass er damit einen Versicherungsstreit vom Zaun brechen würde. Ein vermeintlicher Freundschaftsdienst entfachte die Frage, wann private Hilfe zur beruflichen Tätigkeit wird – und wer für den Schaden aufkommen muss, wenn beim Laubsaugen etwas schiefgeht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 25 U 3508/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG München Datum: 18.04.2023 Aktenzeichen: 25 U 3508/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren in der Deckungsschutzklage aus einem privaten Haftpflichtversicherungsvertrag Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Fordert Deckungsschutz aus dem bestehenden privaten Haftpflichtversicherungsvertrag; verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das die Verpflichtung zur Leistung des Versicherungsschutzes festgestellt hat. Beklagte: Eine Versicherungspartei, die mit der Berufung die Abweisung der Klage erreichen will, um die im ersten Verfahren festgestellte Leistungspflicht zu revidieren. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger begehrt den vertraglich zugesicherten Deckungsschutz für einen von ihm verursachten Schaden; das Landgericht München I hatte den Anspruch zugunsten des Klägers festgestellt. Kern des Rechtsstreits: Es wird strittig, ob die Beklagte aus dem privaten Haftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet ist, den Deckungsschutz zu gewähren, oder ob ihre Berufung zur Abweisung der Klage führen kann. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, das Urteil des Landgerichts München I bleibt bestehen, die Beklagte


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