Ein Albtraum für Bauherren wurde zum Fall für die Justiz: Mangelhaft verbaute Duschrinnen ziehen einen Rattenschwanz an Folgekosten nach sich. Wer muss für den Schaden aufkommen, wenn Pfusch am Bau teure Sanierungsarbeiten nach sich zieht? Ein Urteil aus Bremen sorgt nun für Klarheit im Dickicht der Versicherungsbedingungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 13/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Bremen Datum: 14.02.2025 Aktenzeichen: 3 U 13/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Versicherungsrecht Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Werkvertragsrecht Beteiligte Parteien – Kläger: Der Kläger beantragt die Feststellung, dass der Beklagte aus seinem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag zur Deckung der Kosten verpflichtet ist, die zur Beseitigung der Mängel infolge des fehlerhaften Einbaus von Duschrinnen erforderlich sind. Beteiligte Parteien – Beklagter: Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bremen ein und wehrt sich gegen die Ausweitung des Versicherungsschutzes, der die Kosten der Schadensbeseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands abdecken soll. Um was ging es? Sachverhalt: Im Bauvorhaben ### wurde bei der Montage der Duschrinnen in den Apartments oberhalb der Appartements 2.09, 3.09 und 3.14 ein Fehler gemacht. Dadurch sind Mängel entstanden, deren Behebung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands Kosten verursachen. Der Kläger machte geltend, dass der Beklagte aufgrund seines Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum zu klären, ob der Beklagte aufgrund des Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags verpflichtet ist, Versicherungsschutz i
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Köln – Az.: 19 U 32/18 – Beschluss vom 01.08.2018 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15.01.2018 (17 O 304/17) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss […]