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Straßenanlieger muss Wurzelschäden nicht dulden

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Ein Kampf unter der Grasnarbe: Eine Anwohnerin wehrte sich gegen die heimliche Invasion städtischer Baumwurzeln, die ihr Grundstück verwüsteten. Das Gericht fällte ein Urteil, das nun die Frage aufwirft: Müssen Bürger die Ausbreitung städtischer Naturgewalten auf ihrem eigenen Grund und Boden dulden oder gibt es Grenzen des Erträglichen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 A 827/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OVG Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 17.02.2025
  • Aktenzeichen: 11 A 827/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Nachbarrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Eigentümerin eines Grundstücks in P., die in einem früheren Urteil Schadensersatz zugesprochen bekam und im vorliegenden Verfahren mit ihrer Berufung versuchte, ihre Ansprüche zu bekräftigen. Das Gericht weist ihre Berufung zurück und ordnet an, dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
    • Beklagte: Partei, die bereits in einem Urteil des LG Mönchengladbach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde und sich in dem Berufungsverfahren auf die Wirksamkeit des früheren Urteils berief, was zur Zurückweisung der Berufung führte.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der D.straße in P. Das Objekt weist bauliche Gegebenheiten wie einen Vorgarten, eine Zuwegung zur Garage und einen angrenzenden Gehweg auf, an dem außerdem zwei Platanen in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze stehen. In einem früheren Urteil des LG Mönchengladbach wurde die Beklagte zur Zahlung von 1.428,08 Euro Schadensersatz verurteilt.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Überprüfung und Bestätigung des vorinstanzlichen Schadensersatzurteils sowie um die Frage, ob die von der Klägerin eingelegte Berufung sachgerecht sei – was insbesondere auch Auswirkungen auf die Kostenregelung und die Vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses hat.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar, wobei geregelt wurde, dass die Klägerin die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden kann, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet. Zudem wird die Revision nicht zugelassen.
    • Begründung: Das Gericht stützte sich auf das bereits rechtskräftige Urteil des LG Mönchengladbach und die konkrete Sachlage. Die Berufung wurde als unbegründet bewertet, weshalb die bisherigen Entscheidungserlasse bestätigt und die Kostenregelung in der vorliegenden Vollstreckbarkeitsanordnung verankert wurden.
    • Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Der Beschluss bleibt vorläufig vollstreckbar, wobei die Regelung zur Sicherheitsleistung beiden Parteien die Möglichkeit bietet, die Vollstreckung abzuwenden, sofern die jeweils geforderte Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags erbracht wird.

Der Fall vor Gericht


Gericht bestätigt: Straßenanlieger muss Wurzelschäden durch städtische Bäume nicht dulden

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 11 A 827/22) vom 17….


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