Ein Kampf unter der Grasnarbe: Eine Anwohnerin wehrte sich gegen die heimliche Invasion städtischer Baumwurzeln, die ihr Grundstück verwüsteten. Das Gericht fällte ein Urteil, das nun die Frage aufwirft: Müssen Bürger die Ausbreitung städtischer Naturgewalten auf ihrem eigenen Grund und Boden dulden oder gibt es Grenzen des Erträglichen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 A 827/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OVG Nordrhein-Westfalen Datum: 17.02.2025 Aktenzeichen: 11 A 827/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Nachbarrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eigentümerin eines Grundstücks in P., die in einem früheren Urteil Schadensersatz zugesprochen bekam und im vorliegenden Verfahren mit ihrer Berufung versuchte, ihre Ansprüche zu bekräftigen. Das Gericht weist ihre Berufung zurück und ordnet an, dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Beklagte: Partei, die bereits in einem Urteil des LG Mönchengladbach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde und sich in dem Berufungsverfahren auf die Wirksamkeit des früheren Urteils berief, was zur Zurückweisung der Berufung führte. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der D.straße in P. Das Objekt weist bauliche Gegebenheiten wie einen Vorgarten, eine Zuwegung zur Garage und einen angrenzenden Gehweg auf, an dem außerdem zwei Platanen in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze stehen. In einem früheren Urteil des LG Mönchengladbach wurde die Beklagte zur Zahlung von 1.428,08 Euro Schadensersatz verurteilt. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Überprüfung und Bestätigung des vorinstanzlichen Schadensersatzurteils sowie um d
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de AG Heidelberg, Az.: 17 OWi 540 Js 21713/17 Urteil vom 18.01.2018 Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse. Angewendete Vorschriften: §§ 46, 71 OWiG, 467 Abs. 1 StPO Gründe: I. Nach dem Bußgeldbescheid des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 09.05.2017 liegt dem […]