Nächtliche Ruhestörung wurde einer Hamburgerin zum Verhängnis: Was als alltägliches Duschen begann, endete nun mit einer Räumungsklage. Die Frage, wie viel Lärm zumutbar ist, spaltete ein Mehrfamilienhaus und führte zu einem ungewöhnlichen Urteil. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 C 344/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Hamburg Datum: 11.02.2025 Aktenzeichen: 21 C 344/24 Verfahrensart: Räumungsklage infolge verhaltensbedingter Kündigung Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Wohnungsbaugenossenschaft (Klägerin): Fordert die Herausgabe und Räumung der Wohnung, da sie den bestehenden Dauernutzungsvertrag aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens beenden will. Bewohnerin der Wohnung: 79-jährige Mieterin, die seit dem 07.01.2020 unter Betreuung steht und im Rahmen des Dauernutzungsvertrags seit 2005 die Wohnung bewohnt. Erwachsener Sohn der Bewohnerin: Lebt ebenfalls in der Wohnung und ist als Mitbewohner in den Räumungsstreit involviert. Um was ging es? Sachverhalt: Die Wohnungsbaugenossenschaft begehrt die Räumung und Herausgabe der von der älteren Bewohnerin und ihrem Sohn bewohnten Wohnung, nachdem diese aufgrund verhaltensbedingter Gründe gekündigt wurde. Zwischen den Parteien besteht seit 2005 ein Dauernutzungsvertrag über die Wohnung. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Durchsetzung des Räumungsanspruchs und die Verpflichtung zur Herausgabe der Wohnung infolge der verhaltensbedingten Kündigung. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagten wurden Gesamtschuldnerisch verurteilt, der Wohnungsbaugenossenschaft die Wohnung einschließlich der Nebengelassen (Kellerr
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landgericht Düsseldorf Az.: 12 O 550/07 Urteil vom 13.12.2007 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, […]