Nächtliche Ruhestörung wurde einer Hamburgerin zum Verhängnis: Was als alltägliches Duschen begann, endete nun mit einer Räumungsklage. Die Frage, wie viel Lärm zumutbar ist, spaltete ein Mehrfamilienhaus und führte zu einem ungewöhnlichen Urteil. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 C 344/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Hamburg
- Datum: 11.02.2025
- Aktenzeichen: 21 C 344/24
- Verfahrensart: Räumungsklage infolge verhaltensbedingter Kündigung
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Beteiligte Parteien:
- Wohnungsbaugenossenschaft (Klägerin): Fordert die Herausgabe und Räumung der Wohnung, da sie den bestehenden Dauernutzungsvertrag aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens beenden will.
- Bewohnerin der Wohnung: 79-jährige Mieterin, die seit dem 07.01.2020 unter Betreuung steht und im Rahmen des Dauernutzungsvertrags seit 2005 die Wohnung bewohnt.
- Erwachsener Sohn der Bewohnerin: Lebt ebenfalls in der Wohnung und ist als Mitbewohner in den Räumungsstreit involviert.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Wohnungsbaugenossenschaft begehrt die Räumung und Herausgabe der von der älteren Bewohnerin und ihrem Sohn bewohnten Wohnung, nachdem diese aufgrund verhaltensbedingter Gründe gekündigt wurde. Zwischen den Parteien besteht seit 2005 ein Dauernutzungsvertrag über die Wohnung.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Durchsetzung des Räumungsanspruchs und die Verpflichtung zur Herausgabe der Wohnung infolge der verhaltensbedingten Kündigung.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagten wurden Gesamtschuldnerisch verurteilt, der Wohnungsbaugenossenschaft die Wohnung einschließlich der Nebengelassen (Kellerraum und Gerätebox) herauszugeben. Es wurde eine Räumungsfrist bis zum 31.05.2025 gesetzt, und die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Zudem ist das Urteil vorläufig vollstreckbar; es besteht die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen abzuwenden.
- Folgen: Die Entscheidung verpflichtet die betroffenen Parteien, die Wohnung bis zum festgelegten Termin zu räumen und die Prozesskosten zu tragen. Die Vorläufige Vollstreckbarkeit ermöglicht eine rasche Umsetzung des Räumungsanspruchs, wobei die Möglichkeit besteht, die Vollstreckung durch Vornahme entsprechender Sicherheitsleistungen zu verhindern.
Der Fall vor Gericht
Räumungsklage wegen Ruhestörung: Hamburger Gericht fällt Urteil zur Wohnungsnutzung zur Nachtzeit
Das Amtsgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 21 C 344/24) entschieden, dass anhaltende, erhebliche Ruhestörungen durch Mieter eine Räumungsklage rechtfertigen können, selbst wenn es sich um alltägliche Verrichtungen wie Duschen oder Toilettengänge handelt. Das Gericht gab damit der Klage einer Wohnungsbaugenossenschaft statt und verurteilte eine 79-jährige Mieterin und ihren Sohn zur Räumung ihrer Wohnung in Hamburg.
Kern des Streits: Lärmbelästigung zur Ruhezeit im Mehrfamilienhaus
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die von der Mieterseite verursachten Geräusche in den Ruhezeiten – insbesondere nachts – ein vertragswidriges Verhalten darstellen, das eine Kündigung des Mietvertrages und somit eine Räumung der Wohnung rechtfertigt. Die klagende Wohnungsbaugenossenschaft argumentierte, dass sich andere Mieter des Hauses wiederholt über Lärmbelästigungen durch die Beklagten beschwert hätten….