Hinter der Backsteinfassade verbirgt sich ein Fensterstreit, der teurer werden könnte als gedacht. Ein notarieller Kaufvertrag entpuppt sich als Minenfeld, in dem die Frage nach einer Kostendeckelung zum Zankapfel wird. Wer zahlt am Ende die Zeche für den fehlenden klaren Blick? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 121/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Hamburg (Hanseatisches Oberlandesgericht – 1. Zivilsenat) Datum: 14.01.2025 Aktenzeichen: 1 U 121/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilrecht Beteiligte Parteien: Berufungspartei: Die Partei, die das Urteil des Landgerichts Hamburg angefochten hat. Ihr Hauptargument bezog sich auf die Frage, ob zwischen den Parteien eine Kostendeckelungsvereinbarung getroffen wurde. Erfolgreiche Partei: Die Partei, die im ursprünglichen Verfahren mit der Klage obsiegt hat und die Auffassung vertrat, dass das Urteil des Landgerichts rechtens sei. Um was ging es? Sachverhalt: Es geht um den Streit, ob eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zur Kostendeckelung im Zusammenhang mit Arbeiten an einzubauenden Fenstern wirksam ist. Dabei wurde ausschließlich über die Frage der Kostendeckelung – nicht aber über Art, Umfang, Qualität und Material der Arbeiten – gestritten. Kern des Rechtsstreits: Entscheidend ist, ob die vereinbarte Kostendeckelung eine andere Bewertung des finanziellen Anspruchs rechtfertigt oder ob die Entscheidung des Landgerichts ohne Fehler war. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung wurde zurückgewiesen, das Urteil des Landgerichts Hamburg bleibt somit bestehen. Die Berufungspartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, beide Urteile sind ohne Sicherheitsleistung
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Die Kfz-Zulassungsstelle kann bereits für das bloße reservieren eines Wunschkennzeichens eine Gebühr erheben (VG Saarlouis, Urteil vom 18.03.2009, Az.: 10 K 241/08). Dies gilt sogar dann, wenn man sein altes Kennzeichen nach der Abmeldung seines Fahrzeugs für die anschließende Neuzulassung reservieren möchte, da es sich um zwei Vorgänge handelt.[…] Auszug […]