Ein grüner Eindringling entpuppt sich als Albtraum für Immobilienkäufer: Was wie eine idyllische Gartenanlage aussieht, kann sich als teurer Rechtsstreit entpuppen. Ein Urteil in Rostock macht den Kampf gegen den Japan-Knöterich zur Frage von Recht und Ordnung auf dem heimischen Rasen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 475/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Rostock Datum: 01.03.2024 Aktenzeichen: 2 O 475/22 Verfahrensart: Erwerbspreisforderung aus Bauträgervertrag Rechtsbereiche: Bauträgerrecht, Vertragsrecht, Immobilienrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Verkaufspartei aus dem Bauträgervertrag, die den restlichen Erwerbspreis fordert. Sie beruft sich darauf, dass bei Erfüllung der vertraglichen Voraussetzungen – namentlich dem Abschluss der Fassadenarbeiten und der Beseitigung des Japan-Knöterichs – der Zahlungsanspruch fällig geworden sei. Beklagter: Vertragspartner, der zur Zahlung des restlichen Erwerbspreises verpflichtet ist. Seine Zahlungspflicht steht unter dem Vorbehalt der gleichzeitigen Entfernung des Japan-Knöterichs vom Grundstück. Um was ging es? Sachverhalt: In dem Streit geht es um den aus einem Bauträgervertrag resultierenden Anspruch auf den restlichen Erwerbspreis für eine Eigentumswohnung einschließlich eines KfZ-Stellplatzes. Der Vertrag legt fest, dass der letzte Abschlag nach Abschluss der Fassadenarbeiten und bei Beseitigung des Japan-Knöterichs fällig wird. Kern des Rechtsstreits: Es stand zur Frage, ob der Anspruch auf den restlichen Erwerbspreis bereits fällig ist, sofern die Zug-um-Zug-Bedingung – also die gleichzeitige Zahlung und Entfernung des Japan-Knöterichs – erfüllt wird. Was wurde entschieden? Entscheidung:
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Ein langjähriger Lagermitarbeiter eines insolventen Autoteilehändlers kämpfte vor Gericht gegen seine Kündigung – und verlor. Er argumentierte, dass sein Arbeitsplatz durch einen Teilbetriebsübergang gerettet worden sei, doch das Landesarbeitsgericht Köln sah das anders und bestätigte die Stilllegung des Betriebs. Damit ist der Weg frei für die Massenentlassung von rund 1.300 […]