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Grundstücksbefall mit Japan-Knöterich stellt Sachmangel

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Ein grüner Eindringling entpuppt sich als Albtraum für Immobilienkäufer: Was wie eine idyllische Gartenanlage aussieht, kann sich als teurer Rechtsstreit entpuppen. Ein Urteil in Rostock macht den Kampf gegen den Japan-Knöterich zur Frage von Recht und Ordnung auf dem heimischen Rasen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 475/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Rostock Datum: 01.03.2024 Aktenzeichen: 2 O 475/22 Verfahrensart: Erwerbspreisforderung aus Bauträgervertrag Rechtsbereiche: Bauträgerrecht, Vertragsrecht, Immobilienrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Verkaufspartei aus dem Bauträgervertrag, die den restlichen Erwerbspreis fordert. Sie beruft sich darauf, dass bei Erfüllung der vertraglichen Voraussetzungen – namentlich dem Abschluss der Fassadenarbeiten und der Beseitigung des Japan-Knöterichs – der Zahlungsanspruch fällig geworden sei. Beklagter: Vertragspartner, der zur Zahlung des restlichen Erwerbspreises verpflichtet ist. Seine Zahlungspflicht steht unter dem Vorbehalt der gleichzeitigen Entfernung des Japan-Knöterichs vom Grundstück. Um was ging es? Sachverhalt: In dem Streit geht es um den aus einem Bauträgervertrag resultierenden Anspruch auf den restlichen Erwerbspreis für eine Eigentumswohnung einschließlich eines KfZ-Stellplatzes. Der Vertrag legt fest, dass der letzte Abschlag nach Abschluss der Fassadenarbeiten und bei Beseitigung des Japan-Knöterichs fällig wird. Kern des Rechtsstreits: Es stand zur Frage, ob der Anspruch auf den restlichen Erwerbspreis bereits fällig ist, sofern die Zug-um-Zug-Bedingung – also die gleichzeitige Zahlung und Entfernung des Japan-Knöterichs – erfüllt wird. Was wurde entschieden? Entscheidung:


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