In Hamburg tobte ein erbitterter Kampf zwischen einem Vermieter und seinem Gewerbemieter, der nun vor Gericht landete. Mitten im Räumungsstreit kappte der Vermieter die Wasserzufuhr, doch das Gericht stellte sich auf die Seite des Mieters. Werden nun die Rechte der Gewerbemieter gestärkt und Vermieter in die Schranken gewiesen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 95/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Hamburg
- Datum: 05.02.2025
- Aktenzeichen: 4 U 95/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zusammenhang mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
- Beteiligte Parteien:
- Verfügungsklägerin: Sie begehrt die Wiederherstellung der Wasserversorgung in einem Hamburger Mietobjekt und beruft sich unter anderem auf vertraglich vereinbarte Verlängerungsoptionen des Mietvertrags.
- Verfügungsbeklagte: Sie erklärte die Ordentliche Kündigung des Mietvertrags und machte behauptete Vertragsverstöße geltend; ihre Berufung gegen das Urteil wurde zurückgewiesen.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Verfügungsklägerin verlangte die Wiederherstellung der Wasserversorgung in einem Mietobjekt. Der Mietvertrag war bis zum 30.04.2020 befristet und enthielt Verlängerungsoptionen – eine 4-Jahres-Option, die wirksam ausgeübt wurde, sowie eine 5-Jahres-Option, über deren wirksame Ausübung strittig ist. Gleichzeitig erklärte die Verfügungsbeklagte die ordentliche Kündigung und brachte Vertragsverstöße vor.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wiederherstellung der Wasserversorgung unter den strittigen mietvertraglichen Bedingungen zulässig und begründet ist.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Verfügungsbeklagten wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg, wonach der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zulässig und begründet war, wurde bestätigt. Mit der Besitzaufgabe am 06.12.2024 ist das Verfahren im Zusammenhang mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren erledigt, und der Streitwert wurde auf 24.312,00 Euro festgesetzt.
- Folgen: Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Einstweilige Verfügung bleibt bis zur Besitzaufgabe bestehen, und durch die Festsetzung des Streitwerts wird die Praxis im Verfahren bestätigt. Da keine weiteren Rechtsmittel eingelegt wurden, ist das Urteil endgültig.
Der Fall vor Gericht
Wasserversorgung im Gewerbemietstreit: OLG Hamburg stärkt Mieterrechte während Räumungsverfahren
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied am 05. Februar 2025 im Fall Az. 4 U 95/24 zugunsten eines Gewerbemieters und bestätigte dessen Anspruch auf Wiederherstellung der Wasserversorgung. Das Gericht wies die Berufung des Vermieters zurück und untermauerte damit die Rechte von Mietern auf ungestörten Besitz und die Aufrechterhaltung wesentlicher Versorgungsleistungen – selbst während eines laufenden Räumungsstreits. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Konfliktlinien zwischen Vermietern und Mietern von Gewerbeimmobilien und die Grenzen zulässigen Vermieterhandelns.
Hintergrund des Rechtsstreits: Gekündigter Gewerbemietvertrag und parallele Gerichtsverfahren
Dem Urteil vorausgegangen war ein Streit zwischen einer Vermieterin (Verfügungsbeklagte) und einer Gewerbemieterin (Verfügungsklägerin) über ein Objekt in Hamburg. Kern des Konflikts war die Beendigung eines Gewerbemietvertrages….