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Gegenvorstellung neben Gehörsrüge zulässig?

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Dürfen Journalisten ihre Quellen unter allen Umständen schützen? Ein Gericht in Karlsruhe zwang nun Reporter zur Aussage, obwohl diese sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beriefen. Was bedeutet das für die Pressefreiheit und den Schutz von Informanten in brisanten Fällen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 W 95/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Karlsruhe
  • Datum: 21.02.2025
  • Aktenzeichen: 14 W 95/24
  • Verfahrensart: Beschluss im Rechtsbehelfsverfahren (Anhörungsrüge und Gegenvorstellung nach § 321a ZPO)
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Beweisrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Kläger: Reichte eine Sofortige Beschwerde ein, auf deren Grundlage der Senat das Zwischenurteil des Landgerichts Offenburg abänderte und feststellte, dass die Zeugenaussage der Zeuginnen in zwei Beweisfragen nicht gerechtfertigt sei.
  • Zeugin: Legte mit Schriftsatz Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats ein, um die Ablehnung ihres Anspruchs auf Zeugnisverweigerung anzufechten; nahm die angebotene Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahr.
  • Zeugin: Erhob ebenfalls Gegenvorstellung und Anhörungsrüge mit analoger Begründung und wurde wie die andere Zeugin in die Kostentragung verpflichtet.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Nachdem der Senat infolge der sofortigen Beschwerde des Klägers ein Zwischenurteil abgeändert hatte – wodurch festgestellt wurde, dass die Zeuginnen nicht berechtigt sind, ihr Zeugnis in Bezug auf zwei Beweisfragen zu verweigern – legten die Zeuginnen später Gegenvorstellung und Anhörungsrüge ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum zu klären, ob die Zeuginnen sich auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zur Zeugnisverweigerung berufen können und ob ihre nachträglich erhobenen Rechtsbehelfe – unter anderem mit dem Hinweis auf die Pressefreiheit – zulässig und begründet sind.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge der Zeuginnen wurden zurückgewiesen; die Zeuginnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
  • Begründung: Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 10.12.2024 festgestellt, dass die Zeuginnen hinsichtlich der beiden Beweisfragen nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind. Da ihnen vor Erlass der Entscheidung eine Frist zur Ausübung eines Rechtsbehelfs eingeräumt wurde, die sie nicht nutzten, und ihre nachträglichen Anträge – auch unter Hinweis auf die Pressefreiheit – nicht überzeugen konnten, blieb die ursprüngliche Entscheidung bestehen.
  • Folgen: Die Zeuginnen müssen die Verfahrenskosten anteilig tragen; der abgeänderte Senatsbeschluss bleibt bestehen und prägt künftige Verfahren in vergleichbaren Konstellationen.

Der Fall vor Gericht


OLG Karlsruhe: Gegenvorstellung und Gehörsrüge im Kontext des Zeugnisverweigerungsrechts von Journalisten

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 21. Februar 2025 (Az.: 14 W 95/24) über die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung neben einer Gehörsrüge entschieden. Im Kern des Falls stand die Frage, ob Journalistinnen in einem Zivilprozess zu bestimmten Beweisfragen aussagen müssen oder sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zum Schutz ihrer Quellen berufen können. Der Beschluss des OLG Karlsruhe weist sowohl die Gegenvorstellung als auch die Gehörsrüge der betroffenen Zeuginnen zurück….


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