Ein Lichtschacht wird zum juristischen Stolperstein: Nach heftigem Regen dringt Wasser in den Keller ein, doch die Elementarversicherung mauert. War es höhere Gewalt oder schlichtweg Baumangel? Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 30/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Frankfurt Datum: 13.01.2025 Aktenzeichen: 12 U 30/24 Verfahrensart: Beschluss im Berufungsverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Legt die Berufung ein und argumentiert, ein Versicherungsfall sei eingetreten; das Landgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der notwendige Beweis nicht erbracht wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23.02.2024 ein. Es ging um den Nachweis, dass ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall – nämlich Überschwemmungsschäden im Rahmen der Elementarversicherung – vorlag. Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt ist, ob der Kläger den erforderlichen Beweis für den Versicherungsfall erbracht hat, sodass ein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht den erforderlichen Beweis für einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall erbracht hat. Die Erfolgsaussichten der Berufung waren offensichtlich nicht gegeben, weshalb eine mündliche Verhandlung entfällt und die Beweiswürdigung des Landgerichts üb
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 10 A 3225/18 – Beschluss vom 30.10.2019 Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Aus den innerhalb der Frist […]