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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung ohne Besichtigung der Wohnung

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In Hamburg tobt ein erbitterter Kampf um Wohnraum: Eine Immobiliengesellschaft wollte eine Mieterin vor die Tür setzen, um Platz für die studierende Tochter zu schaffen. Doch die Richter machten dem Vermieter einen Strich durch die Rechnung, denn es gibt scheinbar Regeln, bevor man sein Eigentum zurückfordern kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 49 C 86/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Hamburg Datum: 14.02.2025 Aktenzeichen: 49 C 86/24 Verfahrensart: Räumungsklage wegen Eigenbedarfs Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung in Hamburg, die die geräumte Herausgabe der vermieteten Wohnung fordert. Sie begründet ihre Klage mit Eigenbedarf, da die Wohnung ihrer 20-jährigen Tochter (die zum 01.04.2024 ihr Medizinstudium an der MSH Medical School Hamburg beginnt) sowie einem Gesellschafter zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden soll. Beklagte: Mieterin der genannten Wohnung, gegen die die Räumungsklage erhoben wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin besitzt eine 101 m² große 3-Zimmer-Wohnung in Hamburg, die seit dem 30.11.2017 vermietet ist. Ende September 2023 kündigte sie das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs, um ihrer Tochter und einem Gesellschafter den zukünftigen Wohnungsbedarf zu ermöglichen. Kern des Rechtsstreits: Es besteht Streit darüber, ob der angeführte Eigenbedarf ausreichend begründet ist und ob dadurch das Mietverhältnis wirksam beendet und die Herausgabe der Wohnung erzwungen werden kann. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dabei w


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