In Hamburg-Barmbek krachte es, als ein Ausparkmanöver zur unerwarteten Begegnung zweier Fahrzeuge führte. Wer trägt die Schuld, wenn beim Rückwärtsfahren plötzlich Blech auf Blech trifft und ausgerechnet die gegenüberliegende Grundstückseinfahrt zum Kollisionskurs wird? Ein Gericht musste nun klären, wer für den Schaden aufkommen muss, als ein Volvo und ein Audi sich ungewollt näherkamen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 822 C 123/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Hamburg-Barmbek Datum: 20.04.2023 Aktenzeichen: 822 C 123/20 Verfahrensart: Schadensersatzverfahren aus einem Verkehrsunfall Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht, Leasingrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Leasingnehmer des Volvo V90, der Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend macht und hierfür von der Leasinggeberin ermächtigt wurde. Beklagte: Parteien, die als Gesamtschuldner zur Zahlung des festgesetzten Schadensersatzbetrags nebst Zinsen verurteilt wurden. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger begehrt Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Zum Unfallzeitpunkt war er Leasingnehmer eines Pkw (Volvo V90) und erhielt von der Leasinggeberin die Ermächtigung, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, inwieweit die Beklagten als Gesamtschuldner für den entstandenen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall verantwortlich sind. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.500,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2020 zu zahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben und da
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Thüringen Az: 4 U 259/05 Urteil vom 20.12.2006 In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2006 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 17.02.2005, Az. 6 O 953/04, teilweise abgeändert und […]