Ein Helfer im Reinigungsbereich kämpft vor Gericht um seinen wohlverdienten Urlaub, den er aufgrund einer langen Krankheit nicht nehmen konnte. Verfiel sein Anspruch einfach so, oder steht ihm eine Entschädigung zu? Das Arbeitsgericht Gera fällte ein Urteil in einem Fall, der viele Arbeitnehmer betrifft. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 17/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: ArbG Gera
- Datum: 19.04.2023
- Aktenzeichen: 4 Ca 17/23
- Verfahrensart: Arbeitsrechtliche Streitigkeit über Urlaubsabgeltung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Arbeitnehmer, der als Reinigungshilfe seit dem 01.05.2018 beschäftigt ist und Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.917,60 € brutto nebst Zinsen fordert.
- Beklagte: Arbeitgeber und Betreiber eines Gebäudereinigungsunternehmens, der die Anwendung des allgemein verbindlichen Rahmentarifvertrags ablehnt, da er überwiegend selbst Reinigungsarbeiten durchführt und den Arbeitnehmer nur bei Bedarf einsetzt.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Es steht die Zahlung der Urlaubsabgeltung im Mittelpunkt. Der Kläger verlangt als Ausgleich für nicht genommenen Urlaub einen Betrag von 1.917,60 € brutto plus Zinsen. Streitpunkt ist zudem, ob der allgemein verbindliche Rahmentarifvertrag für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung auf den Betrieb des Arbeitgebers anzuwenden ist.
- Kern des Rechtsstreits: Es musste geklärt werden, ob der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses und der tatsächlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeiten einen Anspruch auf die geforderte Urlaubsabgeltung hat, ungeachtet der Auffassung des Arbeitgebers, dass der Tarifvertrag für seinen Betrieb nicht gilt.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Arbeitgeber wurde verurteilt, an den Arbeitnehmer 1.917,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2022 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zudem trägt der Arbeitgeber 75 % und der Arbeitnehmer 25 % der Kosten des Rechtsstreits, und der Streitwert wurde auf 2.639,52 € festgesetzt.
- Folgen: Der Arbeitgeber muss den festgesetzten Betrag zuzüglich der Zinsen und seiner Kostenbeteiligung leisten, wodurch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unter den gegebenen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen bestätigt wird.
Der Fall vor Gericht
Arbeitsgericht Gera entscheidet über Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung
Klage auf Auszahlung von Urlaubsansprüchen
Das Arbeitsgericht Gera hat in einem Urteil vom 19. April 2023 (Az.: 4 Ca 17/23) über die Klage eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung entschieden. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, inwieweit ein Arbeitnehmer, der während des gesamten Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt war, Anspruch auf Auszahlung seines Urlaubs hat, nachdem sein Arbeitsverhältnis beendet wurde. Der Kläger forderte die Abgeltung von insgesamt 117 Urlaubstagen, während der Beklagte argumentierte, dass ein Großteil des Urlaubs verfallen sei und zudem ein Fehler in einer früheren Lohnabrechnung vorgelegen habe.
Hintergrund des Falls: Arbeitsverhältnis und Erkrankung
Der Kläger war seit dem 1. Mai 2018 als Helfer im Reinigungsbereich bei dem Beklagten beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden und einen Stundenlohn von 11,28 Euro vor. Ab April 2021 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. März 2022 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt….