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Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

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Ein Helfer im Reinigungsbereich kämpft vor Gericht um seinen wohlverdienten Urlaub, den er aufgrund einer langen Krankheit nicht nehmen konnte. Verfiel sein Anspruch einfach so, oder steht ihm eine Entschädigung zu? Das Arbeitsgericht Gera fällte ein Urteil in einem Fall, der viele Arbeitnehmer betrifft. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 17/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: ArbG Gera Datum: 19.04.2023 Aktenzeichen: 4 Ca 17/23 Verfahrensart: Arbeitsrechtliche Streitigkeit über Urlaubsabgeltung Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Arbeitnehmer, der als Reinigungshilfe seit dem 01.05.2018 beschäftigt ist und Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.917,60 € brutto nebst Zinsen fordert. Beklagte: Arbeitgeber und Betreiber eines Gebäudereinigungsunternehmens, der die Anwendung des allgemein verbindlichen Rahmentarifvertrags ablehnt, da er überwiegend selbst Reinigungsarbeiten durchführt und den Arbeitnehmer nur bei Bedarf einsetzt. Um was ging es? Sachverhalt: Es steht die Zahlung der Urlaubsabgeltung im Mittelpunkt. Der Kläger verlangt als Ausgleich für nicht genommenen Urlaub einen Betrag von 1.917,60 € brutto plus Zinsen. Streitpunkt ist zudem, ob der allgemein verbindliche Rahmentarifvertrag für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung auf den Betrieb des Arbeitgebers anzuwenden ist. Kern des Rechtsstreits: Es musste geklärt werden, ob der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses und der tatsächlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeiten einen Anspruch auf die geforderte Urlaubsabgeltung hat, ungeachtet der Auffassung des Arbeitgebers, dass der Tarifvertrag für seinen Betrieb nicht gilt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Arbeitgeber wur


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