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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksame Versetzung – Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung

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Ein Klinikjob voller Wendungen: Erst Kardiologie, dann überraschend Psychosomatik – doch das eigentliche Ziel der Ärztin war die Neurologie. Nach zähem Ringen vor Gericht konnte sie ihren Anspruch auf den eigentlich zugesagten Arbeitsbereich durchsetzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 228/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Datum: 24.05.2023 Aktenzeichen: 2 Sa 228/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren im arbeitsrechtlichen Streit Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Fachärztin, die aufgrund eines bestehenden Arbeitsvertrags darauf pocht, als Stationsärztin/Fachärztin in der Neurologie in der Klinik L. beschäftigt zu werden. Beklagte: Arbeitgeberin, die ihre vertragliche Verpflichtung zur Beschäftigung der Klägerin anfänglich verneinte und nun zur Beschäftigung sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Es besteht Streit darüber, ob die Beklagte aufgrund des Arbeitsvertrags vom 26. März 2016 verpflichtet ist, die Klägerin als Stationsärztin/Fachärztin in der Neurologie in der Klinik L. zu beschäftigen. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die vertraglich vereinbarte Anstellung der Klägerin in der Neurologie durch die Beklagte umzusetzen ist, trotz einer zunächst abgewiesenen Klage im Arbeitsgerichtsverfahren. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier wurde abgeändert – die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Stationsärztin/Fachärztin in der Neurologie in der Klinik L. zu unveränderten Bedingungen zu beschäftigen; zudem trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.


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