Ein Darlehen, eine Versicherung und ein tragisches Ende: Eine Witwe kämpft um die Auszahlung einer Restschuldversicherung, nachdem ihr Mann Suizid beging. Die entscheidende Frage: Zahlt die Versicherung, wenn ein Leben vorzeitig durch eigene Hand endet und welche Rolle spielen dabei psychische Leiden? Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 97/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Itzehoe Datum: 23.05.2023 Aktenzeichen: 3 O 97/22 Verfahrensart: Zivilprozess zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs aus der Restschuldversicherung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Darlehensrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Antragstellerin, die gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann am 26.05.2021 einen Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen und sich gleichzeitig an einem Gruppenversicherungsvertrag zur Restschuldversicherung beteiligt hat. Sie macht einen Anspruch auf Zahlung aus der Versicherung geltend. Beklagte: Das Versicherungsunternehmen, das den Gruppenversicherungsvertrag anbietet und die Zahlung aus der Restschuldversicherung verweigert. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin fordert von der Beklagten die Zahlung aus der Restschuldversicherung, die im Zusammenhang mit dem am 26.05.2021 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag und dem zugehörigen Gruppenversicherungsvertrag steht. Kern des Rechtsstreits: Es geht darum, ob die vertraglich vereinbarte Leistungspflicht der Beklagten zur Auszahlung aus der Restschuldversicherung im Todesfall des versicherten Partners besteht. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Als Schätzungsgrundlage für die Angemessenheit von angefallenen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall dürfen sowohl die Schwacke-Listen als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel herangezogen werden (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az: VI ZR 300/09).[…] Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/mietwagenkosten-nach-verkehrsunfall-angemessenheitschaetzungsgrundlage_1098/