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Löschung beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach Versterben GbR-Gesellschafter

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Ein Streit um Solaranlagen und ein unerwarteter Todesfall: Kann eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit einfach so gelöscht werden? Das Grundbuchamt zweifelt, denn mit dem Tod eines Gesellschafters einer GbR ändert sich möglicherweise alles. Nun stellt sich die Frage, wer die wahren Berechtigten sind und welche Dokumente wirklich zählen, um Klarheit in diesem verzwickten Fall zu schaffen. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-2 Wx 69/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Köln
  • Datum: 12.05.2023
  • Aktenzeichen: I-2 Wx 69/23
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt Euskirchen
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Eine Partei ist ein lebendiges Mitglied der E. GbR, das als Gesellschafter im Grundbucheintrag für die Beschränkte persönliche Dienstbarkeit vermerkt ist.
    • Eine weitere Partei ist die alleinige Erbin des verstorbenen GbR-Gesellschafters, die infolge des Todes in die Gesellschaftergemeinschaft eingetreten ist.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Im Grundbuch des betreffenden Grundstücks ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der E. GbR eingetragen. Die GbR bestand ursprünglich aus zwei Gesellschaftern, von denen einer, Z. P., am 24.06.2021 verstorben ist. Seine Erbin ist ebenfalls an der GbR beteiligt. Es fehlt ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag oder eine vertragliche Regelung für den Todesfall.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum zu klären, ob für den Erhalt des Grundbucheintrags der E. GbR ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag oder alternativ eine formgerechte Erklärung gemäß § 29 GBO vorzulegen ist.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, unter der Maßgabe, dass bis zum 31.05.2023 entweder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag der E. GbR oder eine Erklärung vorgelegt werden muss, in der bestätigt wird, dass es keine besonderen gesellschaftsvertraglichen Abreden für den Todesfall gibt.
    • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass zur Klärung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse – insbesondere zur Regelung des Todesfalls eines Gesellschafters – ein entsprechender Nachweis in Form eines schriftlichen Vertrags oder einer formgerechten Erklärung erforderlich ist.
    • Folgen: Die Parteien müssen die geforderten Nachweise bis zum 31.05.2023 einreichen. Zudem wird auf die Erhebung von Gerichtskosten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verzichtet.

Der Fall vor Gericht


Streit um Solaranlagen-Dienstbarkeit: Löschung nach Tod eines GbR-Gesellschafters

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) befasste sich in einem Beschluss vom 12. Mai 2023 (Az.: I-2 Wx 69/23) mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit gelöscht werden kann, wenn der Berechtigte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist und einer der Gesellschafter verstorben ist. Im Zentrum stand die Frage, welche Nachweise für die Löschungsbewilligung erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Gesellschaftsvertrag der GbR.

Hintergrund: Dienstbarkeit für Solarstromanlagen und Tod eines Gesellschafters

Im konkreten Fall war im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der „E. GbR“ eingetragen….


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