Als plötzlich höhere Mauern als erwartet emporragten, forderte ein Gerüstbauer prompt mehr Geld – doch der Bauherr verweigerte die sofortige Zahlung. Ein Baustopp folgte, der nun vor Gericht ein überraschendes Urteil nach sich zog: Wer auf stur schaltet, bleibt am Ende auf den Kosten sitzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 276/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Potsdam Datum: 19.04.2023 Aktenzeichen: 6 O 276/20 Verfahrensart: Vergütungsstreit im Bauvertragsrecht Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Bauvertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Leistet Gerüstbauarbeiten am Neubau eines Institutsgebäudes und fordert die vereinbarte Vergütung aufgrund des geschlossenen Vertrages. Beklagte: Auftraggeberin des Neubaus, die durch Übersendung einer eigenen Gerüstplanung zusätzliche bauliche Erfordernisse aufzeigte und im Rahmen der Widerklage eine Zahlung forderte. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin erbrachte Gerüstbauarbeiten an einem Neubau eines Institutsgebäudes. Am 13.09.2019 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Errichtung eines Fassadengerüsts auf Basis eines Angebots vom 31.07.2019 unter Einbeziehung der VOB/B und VOB/C ab. Im Verlauf der Arbeiten wurde festgestellt, dass erheblich mehr Gerüstmaterial und zusätzliche, vertraglich nicht vorgesehene Bauteile benötigt wurden, wie aus der Gerüstplanung der Beklagten vom 09.12.2019 ersichtlich. Kern des Rechtsstreits: Es wurde streitig, ob die Vergütungsansprüche der Klägerin für die erbrachten Gerüstbauarbeiten bestehen oder ob die Einrede und Gegenforderung der Beklagten (im Rahmen der Widerklage) die Zahlungspflicht der Klägerin begründen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die ursprüng
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AMTSGERICHT MÜNCHEN Az.: 155 C 14416/01 Urteil vom 04.09.2001 Das Amtsgericht München, Richter am Amtsgericht erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung auf Grund mündlicher Verhandlung vom 10.07.01 folgendes Endurteil: I. Der Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 26.04.01 (Geschäftszeichen 01-XXXXXX) wird aufrecht erhalten. II. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Partei. […]