Ein Kind kämpft gegen den unerbittlichen Feind im eigenen Körper: Diabetes Typ 1 raubt ihm die Unbeschwertheit seiner Jugend. Statt Spielplatzabenteuer und sorgloser Schulausflüge bestimmen Blutzuckermessungen und ständige Überwachung seinen Alltag – ein Kampf, der nun vor Gericht eine neue Wendung nimmt. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 54 SB 35/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: SG Hamburg Datum: 13.06.2023 Aktenzeichen: S 54 SB 35/23 Verfahrensart: Sozialrechtliches Feststellungsverfahren zur Bestimmung des Grades der Behinderung gemäß SGB IX Rechtsbereiche: Sozialrecht, Schwerbehindertenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger, geboren im Jahr 2017, beantragte die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (50) aufgrund seiner Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 und des damit verbundenen Unterstützungsbedarfs. Beklagte: Die Behörde legte ursprünglich einen Grad der Behinderung von 40 fest und berief sich darauf, dass der erfasste Gesundheitszustand inklusive des Merkzeichens H (Hilflosigkeit) ausreichend sei. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger stellte am 25.07.2022 einen Antrag zur Feststellung eines Grades der Behinderung, gestützt auf seine Diabetes mellitus Typ 1-Erkrankung. Das ursprüngliche Bescheid setzte einen GdB von 40 fest, woraufhin der Kläger in Widerspruch einen GdB von 50 forderte, um seinen erhöhten Unterstützungsbedarf angemessen zu berücksichtigen. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der damit einhergehende Unterstützungsbedarf des Klägers eine Einstufung des Grades der Behinderung auf 50 anstelle des ursprünglich festgesetzten Wertes 40 rechtfertigen.
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