In einem Brandenburger Verein tobte ein Machtkampf, der nun vor Gericht landete. Die Frage, wer das Sagen hat, eskalierte, als ein Vorstand per Gerichtsbeschluss kaltgestellt wurde. Doch wer kontrolliert wirklich die Vereinsgeschicke – der Staat oder die eigenen Mitglieder? Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 W 67/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg Datum: 08.06.2023 Aktenzeichen: 7 W 67/23 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Anfechtung der Notbestellung im Vereinsrecht Rechtsbereiche: Vereinsrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Beschwerdeführerin: Wendet sich gegen den Beschluss zur Notbestellung des Vorstandes. Sie richtet Einwände gegen die Annahme, wonach die Führungslosigkeit des Vereins auf die Einstweilige Anordnung des Bundesvereinsgerichts zurückzuführen sei, und argumentiert, dass rechtliche Hinderungsgründe allein die Pflicht zur Notbestellung auslösen, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder betroffen sind. Amtsgericht Frankfurt (Oder): Erließ am 9. Mai 2023 einen Beschluss, der die Notbestellung des Vorstandes bestätigte und gegen den sich die Beschwerdeführerin wandte. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde gegen den Beschluss eines Amtsgerichts ein, der die Notbestellung des Vorstandes eines Vereins ano
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Brandenburg – Az.: 34 C 79/15 – Urteil vom 02.02.2017 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € (fünfhundert 00/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.11.2015 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit der Klage – zu zahlen. 2. Im Übrigen wird […]