Das Wichtigste in Kürze
Gericht: OLG Koblenz
Datum: 09.06.2023
Aktenzeichen: 7 UF 172/23
Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im familiengerichtlichen Scheidungsstreit
Rechtsbereiche: Familienrecht
Beteiligte Parteien:
Antragstellerin: Reichte den Scheidungsantrag ein und führt an, seit Dezember 2020 lebe sie getrennt in der Ehewohnung – sie bewohnt das obere Stockwerk mit ihren Töchtern.
Antragsgegner: Bestreitet den behaupteten Trennungszeitpunkt und verweist darauf, erst seit dem Hochzeitstag am 12.12.2021 sei ein merkwürdiges Verhalten der Antragstellerin festzustellen; er setzte auf die Möglichkeit einer Versöhnung.
Um was ging es?
Sachverhalt: Die Antragstellerin stellte am 21.01.2022 einen Scheidungsantrag, der dem Antragsgegner am 12.02.2022 zugestellt wurde. In ihrem Antrag wird ausgeführt, dass sie seit Dezember 2020 getrennt lebe, während der Antragsgegner die Trennung bestreitet. Das Amtsgericht – Familiengericht Westerburg – hatte den Scheidungsantrag nach Anhörung beider Ehegatten im Termin vom 27.02.2023 abgewiesen.
Kern des Rechtsstreits: Es besteht Uneinigkeit darüber, ob der von der Antragstellerin behauptete Trennungszeitpunkt (seit Dezember 2020) als ausreichende Grundlage für die Scheidung anzunehmen ist, angesichts der widersprüchlichen Angaben beider Parteien zur tatsächlichen Trennung.
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Das OLG Koblenz hob den Beschluss des Amtsgerichts Westerburg vom 09.03.2023 auf und verwies das Verfahren zur we[…]