Ein falscher Schritt, ein umgekipptes Hindernis – und plötzlich geht es im Rehasport um mehr als nur die Gesundheit. Eine Knieverletzung nach einem Sturz von der Turnbank entfacht einen Streit um Verantwortung und Sicherheit, der nun vor Gericht entschieden wurde. Doch wer trägt die Schuld, wenn beim Balancieren das Gleichgewicht verloren geht? Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 340/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Dresden
- Datum: 21.06.2023
- Aktenzeichen: 4 U 340/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren (Beschluss im Berufungsverfahren)
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Sie fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls während eines Rehasportprogramms. Ihr Vorwurf ist, dass die fehlende Bereitstellung von Sicherheitsvorkehrungen (etwa Matten) eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen würde.
- Beklagte: Verantwortlich für die Durchführung des Rehasportprogramms. Ihre Argumentation stützt sich auf den Sachverständigen, der bestätigt, dass der gewählte Übungsaufbau dem üblichen Standard entsprach und keine Pflichtverletzung vorlag.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin erlitt am 08.10.2018 während eines Rehasportprogramms einen Sturz, bei dem sie von einer Schulsportbank fiel und sich eine Tibiakopffraktur des linken Knies zuzog. Sie machte geltend, dass mangelnde Sicherheitseinrichtungen (wie das Auslegen von Matten) einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht darstellten.
- Kern des Rechtsstreits: Es wurde strittig, ob die Nichtbereitstellung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen bei der Übung einen Pflichtverstoß darstellte und ursächlich für den Unfall der Klägerin gewesen sei, oder ob der Leistungsstandard des Rehasportes ausreichend war.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Berufungsverfahren wurde durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, und der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben. Der Streitwert wurde auf 8.388,53 EUR festgesetzt.
- Begründung: Die Berufung zeigte in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, da der Sachverständige den Rehasport-Standard als angemessen bewertete und kein Abweichen von diesem festgestellt werden konnte. Die Feststellungen des Landgerichts wurden als stichhaltig bewertet, weshalb die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht belegt werden konnte.
- Folgen: Die ursprüngliche Entscheidung des Landgerichts, die Klage abzuweisen, bleibt bestehen. Die Klägerin wird zudem ermutigt, die Berufung zurückzunehmen, was ihr zwei Gerichtsgebühren ersparen würde.
Der Fall vor Gericht
OLG Dresden weist Berufung im Rehasport-Fall ab: Keine Pflichtverletzung bei Sturz von Turnbank
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Beschluss vom 21. Juni 2023 (Az.: 4 U 340/23) die Berufung einer Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts abgewiesen. Der Fall dreht sich um einen Sturz während einer Rehasport-Übung, bei dem sich die Klägerin eine schwere Knieverletzung zuzog. Das OLG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass keine Pflichtverletzung durch die beklagte Einrichtung für Rehasport vorliegt und somit kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld besteht….