Ein harmloser Auffahrunfall entpuppt sich für eine Autofahrerin als teure Falle, denn ausgerechnet ihre Ehrlichkeit hätte sie vor einem doppelten Schaden bewahren können. Statt der erhofften Entschädigung bleibt sie nun auf den Kosten sitzen, weil sie alte Blechschäden lieber unter dem Teppich ließ. Nun stellt sich die Frage: Darf man beim Gutachter wirklich etwas verschweigen? Zum vorliegenden Urteil Az.: I-1 U 173/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Düsseldorf Datum: 13.06.2023 Aktenzeichen: I-1 U 173/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilverfahren Rechtsbereiche: Zivilrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Partei, welche die Klage eingereicht hat und Ansprüche auf Zahlung von 5.924,00 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von Forderungen in Höhe von 571,44 € geltend machte. Sie beantragte zudem den Ersatz von Sachverständigenkosten, der aber abgelehnt wurde, da sie den Gutachter nicht über bestehende Vorschäden an ihrem Fahrzeug informierte. Beklagte: Die Parteien, die in Berufung traten und als Gesamtschuldner verurteilt wurden. Sie argumentierten, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Sachverständigenkosten unberechtigt sei. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin reichte eine Klage ein, in der sie neben der Zahlung von 5.924,00 € zuzüglich Zinsen auch Ersatzforderungen (darunter Sachverständigenkosten) und die Freistellung von Rechtsanwaltsforderungen vorbrachte. Im Streit stand, ob ein Ersatzanspruch für die Sachverständigenkosten besteht, obwohl der Gutach
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: VI ZR 12/06 Urteil vom 19.06.2007 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Dezember 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: […]