Ein Konzernumbau, ein verlorener Anspruch? Eine ehemalige Angestellte kämpfte vor Gericht um ihre Abfindung, pochte auf frühere Arbeitsjahre, die ihrer Meinung nach hätten berücksichtigt werden müssen. Doch ein klar formulierter Sozialplan machte der Hoffnung auf eine höhere Abfindung einen Strich durch die Rechnung, als das Gericht den Anspruch ablehnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 54/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg Datum: 22.06.2023 Aktenzeichen: 3 Sa 54/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht bezüglich eines Abfindungsanspruchs aus einem Sozialplan Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Sozialplanrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine ehemalige Mitarbeiterin, die zunächst bei einem Unternehmen der D.-Gruppe (D. … GmbH) beschäftigt war, später bei einem konkurrierenden Unternehmen (A. L. GmbH) tätig wurde und nun einen zusätzlichen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan geltend macht. Beklagte: Eine deutsche Tochtergesellschaft eines global tätigen Transport- und Logistikunternehmens aus der D.-Gruppe, die sich gegen den Anspruch auf einen weiteren Abfindungsbetrag im Rahmen des Sozialplans verteidigt; sie entstand unter anderem durch Fusionen und Übertragungen betrieblicher Vermögenswerte. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin war zuerst bei D. … GmbH (2010–2013) beschäftigt, wechselte anschließend zu A. L. GmbH, wobei vertraglich keine Anrechnung der früheren Beschäftigungszeit vereinbart wurde. Nach Fusion und Integration der beteiligten Unternehmen in den Konzern geriet die Frage in den Mittelpunkt, ob ihr ein zusätzlicher Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan zusteht. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Integrationsmaßnahmen der Unterne
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 49/18 – Beschluss vom 10.07.2018 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 23. Mai 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- Euro. Gründe I. Im Grundbuch von St. Johann, Band …, […]