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Schönheitsreparaturklausel in Formularmietvertrag – Wirksamkeit

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Achtung, liebe Mieter: Versteckte Kostenfalle im Mietvertrag? Ein Berliner Gericht hat eine Schönheitsreparaturklausel gekippt, die arglistig Fensterarbeiten im Außenbereich auf den Mieter abwälzen könnte. Wer zahlt am Ende für den strahlenden Glanz der Fassade? Zum vorliegenden Urteil Az.: 67 S 88/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Berlin Datum: 13.06.2023 Aktenzeichen: 67 S 88/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren (Beschluss) Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Fordert Schadensersatz wegen angeblich unterlassener Schönheitsreparaturen und macht geltend, dass eine vertraglich vereinbarte Übertragung der Reparaturpflicht vorliege. Beklagte: Beruft sich darauf, dass die im Mietvertrag vereinbarte Schönheitsreparaturklausel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sei, da sie auch das Streichen von Fenstern und Balkontüren von außen umfasse. Um was ging es? Sachverhalt: Im Mietvertrag wurde eine Klausel vereinbart, die Schönheitsreparaturen über den Innenbereich hinaus auch auf Außenbereiche (Fenster und Balkontüren) ausdehnte. Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche geltend, weil entsprechende Reparaturen nicht vorgenommen wurden. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die erweiterte Übertragung der Schönheitsreparaturpflicht, insbesondere unter Einbeziehung von Außenanstrichen, wirksam ist und somit ein Schadensersatzanspruch begründet wird. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, sodass ihr Schadensersatzanspruch nicht anerkannt wurde. Begründung: Die Klausel wurde als unangemessen benachteiligend bewertet, da sie eine einheitliche Pflicht zur Vornahme von


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