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Reparaturkosten für geliehenen Elektrorollstuhl über die Krankenkasse

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Ein Moment der Unachtsamkeit, ein folgenschwerer Sturz – und plötzlich geht es um die Frage, wer für die Schäden am geliehenen Elektrorollstuhl aufkommen muss. Ein Gericht in Hattingen hat nun entschieden, ob Patienten nach einem solchen Missgeschick zur Kasse gebeten werden dürfen, oder ob die Kostenübernahme anders geregelt ist. Ein Urteil, das für viele Betroffene von großer Bedeutung sein könnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 C 88/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Hattingen Datum: 16.06.2023 Aktenzeichen: 11 C 88/22 Verfahrensart: Zivilklage wegen Vergütungsstreits im Rahmen eines Hilfsmittelvertrages Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Sozialrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Anbieterin von Hilfsmitteln, die im Rahmen eines Rahmenvertrages mit der pp leihweise Hilfsmittel an Versicherte überlässt und für die damit verbundenen Dienst- und Serviceleistungen – einschließlich Reparaturen – eine Vergütung fordert Beklagter: Versicherter bei der pp, der sich gegen die Zahlung der Reparaturvergütung eines Elektrorollstuhls wehrt Um was ging es? Sachverhalt: Streit über die Vergütung der Reparatur eines Elektrorollstuhls; im Rahmen des bestehenden Vertrages wird Hilfsmittel leihweise überlassen und eine Versorgungspauschale vereinbart, die auch Reparaturleistungen beinhalten soll, wobei bei grober Fahrlässigkeit oder mutwilliger Beschädigung gesonderte Abrechnungen möglich sind Kern des Rechtsstreits: Ob die Reparaturkosten des Elektrorollstuhls durch die vertraglich vereinbarte Versorgungspauschale abgedeckt sind oder zusätzlich gesondert zu vergüten sind Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, und das Urteil ist vorläufig vo


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