Ein riskantes Überholmanöver, ein Knall und dann die Flucht – was als vermeintlicher Ausweg erschien, wurde für einen Autofahrer zum Bumerang. Nach einem Unfall mit Fahrerflucht forderte die Versicherung den Schadenersatz zurück, doch der Betroffene wollte plötzlich von nichts mehr wissen. Ein Fall, der die Frage aufwirft: Kann man seiner Verantwortung wirklich davonfahren? Zum vorliegenden Urteil Az.: 434 C 1775/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Dortmund Datum: 20.06.2023 Aktenzeichen: 434 C 1775/23 Verfahrensart: Vollstreckungsverfahren Rechtsbereiche: Vollstreckungsrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Versicherungsunternehmen: Schließt mit dem Fahrer einen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag ab, reguliert im Schadensfall den Verkehrsunfall durch eine Zahlung in Höhe von EUR 2.226,80 und fordert nun die Rückzahlung der geleisteten Summe sowie die Übernahme der weiteren Verfahrenskosten. Fahrer: Als Vertragspartner des Versicherungsunternehmens verursachte er durch ein missglücktes Überholmanöver einen Verkehrsunfall und verließ die Unfallstelle; infolgedessen muss er den von der Versicherung regulierten Betrag zurückzahlen und trägt die zusätzlichen Kosten des Rechtsstreits. Um was ging es? Sachverhalt: Zwischen den Parteien bestand seit dem 07.07.2019 ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag. Der Fahrer verursachte bei einer Fahrt einen Unfall durch ein misslungenes Überholmanöver und verließ daraufhin die Unfallstelle. Im Rahmen des Vorfalls regulierte das Versicherungsunternehmen einen Schaden in Höhe von EUR 2.226,80. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Wirksamkeit und Vorläufigkeit der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheids, mit dem Rückforderungsanspruch der Versicherung abgesichert wi
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de AG München, Az.: 233 C 14473/17, Urteil vom 12.04.2018 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, […]