Ein riskantes Fahrmanöver, ein Bußgeldbescheid und die Frage: Wer bestimmt, wer mein Auto unter die Lupe nimmt? Ein Paderborner Gerichtsurteil räumt mit dem vermeintlichen Diktat der Rechtsschutzversicherungen auf und stärkt die Rechte derer, die sich wehren wollen. Denn bei der Wahl des Gutachters, der im Streitfall Klarheit bringen soll, haben Versicherte künftig freie Bahn – ein Sieg für die unabhängige Expertise. Zum vorliegenden Urteil Az.: 51 C 175/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Paderborn Datum: 16.06.2023 Aktenzeichen: 51 C 175/22 Verfahrensart: Kostenübernahme im Rahmen eines abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Versicherte Person, die im Bußgeldverfahren eine Verteidigung benötigte und damit die Inanspruchnahme von fachkundiger Unterstützung veranlasste. Beklagte: Rechtsschutzversicherer, der vertraglich verpflichtet ist, die Kosten für sachverständige Leistungen zu übernehmen. Dipl. Ing. H GmbH: Technischer Sachverständiger, der zur außergerichtlichen Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde und dessen Rechnung teilweise noch nicht beglichen war. Um was ging es? Sachverhalt: Im Rahmen der Verteidigung der Klägerin gegen ein Bußgeldverfahren wurde die Dipl. Ing. H GmbH mit der Erstellung eines außergerichtlichen Gutachtens beauftragt. Dafür entstand eine Gesamtrechnung von 913,33 EUR, von der 413,33 EUR noch ausstanden. Aufgrund des abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags sollte die Beklagte die ausstehenden Sachverständigenkosten übernehmen. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der bestehende Rechtsschutzversicherungsvertrag die Beklagte verpflichtet, die noch offenen Kosten für das Gutachten gemäß den vertra
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Frankfurt – Az.: 6 U 59/20 – Urteil vom 04.11.2021 Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin wird das am 3.3.2020 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main […]