Ein riskantes Fahrmanöver, ein Bußgeldbescheid und die Frage: Wer bestimmt, wer mein Auto unter die Lupe nimmt? Ein Paderborner Gerichtsurteil räumt mit dem vermeintlichen Diktat der Rechtsschutzversicherungen auf und stärkt die Rechte derer, die sich wehren wollen. Denn bei der Wahl des Gutachters, der im Streitfall Klarheit bringen soll, haben Versicherte künftig freie Bahn – ein Sieg für die unabhängige Expertise. Zum vorliegenden Urteil Az.: 51 C 175/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Paderborn
- Datum: 16.06.2023
- Aktenzeichen: 51 C 175/22
- Verfahrensart: Kostenübernahme im Rahmen eines abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Versicherte Person, die im Bußgeldverfahren eine Verteidigung benötigte und damit die Inanspruchnahme von fachkundiger Unterstützung veranlasste.
- Beklagte: Rechtsschutzversicherer, der vertraglich verpflichtet ist, die Kosten für sachverständige Leistungen zu übernehmen.
- Dipl. Ing. H GmbH: Technischer Sachverständiger, der zur außergerichtlichen Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde und dessen Rechnung teilweise noch nicht beglichen war.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Im Rahmen der Verteidigung der Klägerin gegen ein Bußgeldverfahren wurde die Dipl. Ing. H GmbH mit der Erstellung eines außergerichtlichen Gutachtens beauftragt. Dafür entstand eine Gesamtrechnung von 913,33 EUR, von der 413,33 EUR noch ausstanden. Aufgrund des abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags sollte die Beklagte die ausstehenden Sachverständigenkosten übernehmen.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der bestehende Rechtsschutzversicherungsvertrag die Beklagte verpflichtet, die noch offenen Kosten für das Gutachten gemäß den vertraglichen Bestimmungen (ARB 2012) zu erstatten.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte dazu, 413,33 EUR an die Dipl. Ing. H GmbH zu zahlen. Die übrige Klage wurde abgewiesen, und die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Zudem ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der abgeschlossene Rechtsschutzversicherungsvertrag die Beklagte verpflichtet, die übliche Vergütung eines technisch bestellten Sachverständigen im Rahmen der Verteidigung in Bußgeldverfahren zu übernehmen. Dies begründet den Anspruch auf Erstattung der noch ausstehenden 413,33 EUR.
- Folgen: Die Beklagte muss den noch offenen Betrag zahlen. Gleichzeitig übernimmt sie die Kosten des Rechtsstreits, wobei das Urteil vorläufig vollstreckbar ist, solange keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden.
Der Fall vor Gericht
Gericht stärkt Rechte von Rechtsschutzversicherten bei freier Gutachterwahl
Das Amtsgericht Paderborn hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 51 C 175/22) die Rechte von Rechtsschutzversicherten gestärkt. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, inwieweit eine Rechtsschutzversicherung ihren Versicherungsnehmern vorschreiben darf, welchen Sachverständigen sie in einem Bußgeldverfahren beauftragen sollen. Das Gericht urteilte, dass eine solche Weisung, die die freie Wahl des Sachverständigen einschränkt, unzulässig ist und die Versicherung die Kosten für den vom Versicherungsnehmer gewählten Gutachter tragen muss….