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Mieterhöhung – Vergleichbarkeit mit einer Vergleichswohnung

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Ein Vermieter wollte die Miete in die Höhe treiben, doch der Schuss ging nach hinten los. Das Gericht funkte dazwischen und erklärte: Nicht jede Wohnung ist mit jeder vergleichbar. Ein gefundenes Fressen für Mieter, die sich gegen ungerechtfertigte Forderungen wehren wollen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 C 119/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Bad Salzungen Datum: 22.06.2023 Aktenzeichen: 1 C 119/22 Verfahrensart: Mieterhöhungsklage Beteiligte Parteien: Kläger: Beantragte die Zustimmung zur Mieterhöhung und stützte sein Anliegen auf den Vergleich mit mehreren Wohnungen; er machte geltend, dass ein Anspruch auf Zustimmung bestehe, obwohl vorgerichtlich kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorlag. Beklagter: Wies das Ansinnen zurück und machte geltend, dass die zum Vergleich herangezogene Wohnungen aufgrund erheblicher Unterschiede in Wohnfläche und Qualität nicht vergleichbar seien. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger forderte die Zustimmung zur Mieterhöhung, berief sich dabei auf den Vergleich mit verschiedenen Wohnungen. Es stellte sich jedoch heraus, dass vorgerichtlich kein wirksames Mieterhöhungsverlangen erhoben wurde und drei der vier Vergleichswohnungen aufgrund wesentlicher Abweichungen (z. B. unterschiedliche Wohnfläche, moderne Ausstattung versus veraltete Installationen, bauliche Unterschiede) nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden konnten. Kern des Rechtsstreits: Ob der Kläger einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung hat, wenn ein wirksames Mieterhöhungsverlangen fehlt und die vorgelegten Vergleichswohnungen wegen signifikanter Unterschiede nicht als angemessene Vergleichsgrundlage gelten.


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