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Mieterhöhung – Vergleichbarkeit mit einer Vergleichswohnung

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Ein Vermieter wollte die Miete in die Höhe treiben, doch der Schuss ging nach hinten los. Das Gericht funkte dazwischen und erklärte: Nicht jede Wohnung ist mit jeder vergleichbar. Ein gefundenes Fressen für Mieter, die sich gegen ungerechtfertigte Forderungen wehren wollen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 C 119/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Bad Salzungen
  • Datum: 22.06.2023
  • Aktenzeichen: 1 C 119/22
  • Verfahrensart: Mieterhöhungsklage
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Beantragte die Zustimmung zur Mieterhöhung und stützte sein Anliegen auf den Vergleich mit mehreren Wohnungen; er machte geltend, dass ein Anspruch auf Zustimmung bestehe, obwohl vorgerichtlich kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorlag.
    • Beklagter: Wies das Ansinnen zurück und machte geltend, dass die zum Vergleich herangezogene Wohnungen aufgrund erheblicher Unterschiede in Wohnfläche und Qualität nicht vergleichbar seien.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger forderte die Zustimmung zur Mieterhöhung, berief sich dabei auf den Vergleich mit verschiedenen Wohnungen. Es stellte sich jedoch heraus, dass vorgerichtlich kein wirksames Mieterhöhungsverlangen erhoben wurde und drei der vier Vergleichswohnungen aufgrund wesentlicher Abweichungen (z. B. unterschiedliche Wohnfläche, moderne Ausstattung versus veraltete Installationen, bauliche Unterschiede) nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden konnten.
    • Kern des Rechtsstreits: Ob der Kläger einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung hat, wenn ein wirksames Mieterhöhungsverlangen fehlt und die vorgelegten Vergleichswohnungen wegen signifikanter Unterschiede nicht als angemessene Vergleichsgrundlage gelten.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, der Kläger wurde zur Kostentragung verurteilt und das Urteil ist Vorläufig vollstreckbar.
    • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorlag. Drei der vier vorgelegten Vergleichswohnungen wiesen gravierende Unterschiede in Wohnfläche, technischer Ausstattung und baulichem Zustand auf, weshalb ein Vergleich mit der streitgegenständlichen Wohnung nicht zulässig war.
    • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei ein Berichtigungsbeschluss den ursprünglich falsch zugeordneten Kostentragungsbeschluss korrigierte.

Der Fall vor Gericht


Gericht weist Mieterhöhung wegen mangelnder Vergleichbarkeit ab

Das Amtsgericht Bad Salzungen hat in einem Urteil vom 22. Juni 2023 (Az.: 1 C 119/22) eine Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob die vom Vermieter zur Begründung der Mieterhöhung herangezogenen Vergleichswohnungen tatsächlich geeignet waren, die geforderte Mieterhöhung zu rechtfertigen. Das Gericht entschied zugunsten des Mieters und stellte fest, dass die vorgelegten Vergleichswohnungen nicht den Kriterien der Vergleichbarkeit entsprachen.

Streitpunkt: Unwirksames Mieterhöhungsverlangen durch den Vermieter

Kern des Verfahrens war die Frage, ob das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters formell und materiell rechtens war. Ein Mieterhöhungsverlangen muss gemäß § 558a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unter anderem begründet werden. In der Regel erfolgt dies durch Bezugnahme auf den Mietspiegel oder, wie im vorliegenden Fall, durch die Benennung von Vergleichswohnungen….


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