Im beschaulichen R. entzündet sich ein ungewöhnlicher Nachbarschaftsstreit: Sind jahrhundertealte Eichen eine unzumutbare Last oder ein schützenswertes Naturdenkmal? Ein Anwohner fordert nun eine jährliche „Laubrente“, um dem scheinbar endlosen Fall von Laub und Eicheln Herr zu werden – ein Kampf zwischen grüner Idylle und dem Wunsch nach einem sauberen Garten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 70/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Lüneburg Datum: 15.06.2023 Aktenzeichen: 6 O 70/22 Verfahrensart: Zivilprozess über einen Anspruch auf jährliche Ausgleichszahlung wegen des von einem angrenzenden Grundstück ausgehenden Laub- und Eichelanfalls Rechtsbereiche: Zivilrecht, Nachbarrecht, Naturschutzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer des Grundstücks Ha. 1b in R., die eine jährliche Ausgleichszahlung fordern, weil Laub und Eicheln von den Nachbarbäumen auf ihr Grundstück fallen. Beklagter: Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, auf dem 14 etwa 200 Jahre alte Stieleichen stehen – drei dieser Eichen befinden sich sehr nah an der Grundstücksgrenze und ihre weitreichenden Äste ragen auf das Klägergrundstück; zudem wurden die Bäume als Naturdenkmal geschützt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger machen geltend, dass durch die überhängenden Äste der alten Eichen auf dem Grundstück des Beklagten Laub und Eicheln in erheblichen Mengen (etwa 250 Schubkarren jährlich) auf ihr Grundstück gelangen. Eine Entfernung oder Einkürzung der Äste wurde nicht innerhalb der landesrechtlich vorgesehenen Fristen beantragt, und die Bäume wurden zum Naturdenkmal erklärt. Kern des Rechtsstreits: Entscheidend ist die Frage, ob der Eigentümer des Nachbargrundstücks zur Zahlung einer jährlichen Ausgleichszahlung verpflichtet werden ka
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Ulm, Az.: 5 Ca 328/16 Urteil vom 14.03.2017 1. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 1.091,93 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 an den Kläger zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf einer gleichwertigen Position zu seiner bisherigen Tätigkeit als Leiter […]