Ein neuer Geschäftsführer, aber noch nicht im Amt? Ein scheinbar simples Anmeldeverfahren im Handelsregister entfacht einen juristischen Streit. Es geht um die Frage, wann ein künftiger Firmenchef wirklich das Sagen hat und wer die Macht hat, dies zu beurkunden. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-27 W 42/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Hamm
- Datum: 15.06.2023
- Aktenzeichen: I-27 W 42/23
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Registergerichts Arnsberg zur Anmeldung eines neu bestellten Geschäftsführers gemäß § 39 GmbHG
- Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Registerrecht (GmbHG)
- Beteiligte Parteien:
- Geschäftsführer (bestehend): Bereits bestellter Geschäftsführer, der gemeinsam mit dem neu bestellten Geschäftsführer die Änderung in der Geschäftsführung angemeldet hat; er vertritt die Auffassung, dass die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
- Geschäftsführer (neu bestellt): Neuer Geschäftsführer, dessen Bestellung ab dem 01.05.2023 wirksam wird; er gilt als anmeldeberechtigt, auch wenn die Anmeldung nach dem notariellen Datum eingereicht wurde.
- Registergericht Arnsberg: Das Amtsgericht – Registergericht, das die Anmeldung zurückwies mit der Begründung, der neu bestellte Geschäftsführer sei zum Zeitpunkt der notariellen Erklärung nicht anmeldeberechtigt.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Beteiligten reichten eine notariell beglaubigte Anmeldung ein, in der das Ausscheiden eines Geschäftsführers und die Neubestellung eines Geschäftsführers mit Wirkung ab dem 01.05.2023 angezeigt wurden; die Anmeldung wurde erst am 04.05.2023 weitergeleitet, woraufhin das Registergericht sie zurückwies.
- Kern des Rechtsstreits: Es wurde strittig, ob ein neu bestellter Geschäftsführer – dessen Bestellung aufschiebend bedingt erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird – dennoch anmeldeberechtigt ist, sodass der spätere Eingang der Anmeldung nicht zur Ablehnung führen darf.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das OLG Hamm hebt den Beschluss des Registergerichts Arnsberg vom 23.05.2023 auf und bestätigt die Anmeldeberechtigung des neu bestellten Geschäftsführers; der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
- Begründung: Das Gericht stellt fest, dass der neu bestellte Geschäftsführer anmeldeberechtigt ist, weil eine Aufschiebend bedingte Bestellung den Anforderungen des § 39 GmbHG genügt; der Zeitpunkt der notariellen Erklärung ist für die Anmeldebefugnis unerheblich, sofern die Bestellung vor der Anmeldung wirksam geworden ist.
- Folgen: Der ursprüngliche Beschluss des Registergerichts Arnsberg wird aufgehoben, sodass die Anmeldung der geänderten Geschäftsführung wirksam bleibt und die Klarstellung erfolgt, dass bei aufschiebend bedingter Bestellung die Anmeldeberechtigung gegeben ist.
Der Fall vor Gericht
Streit um die Anmeldeberechtigung eines neuen Geschäftsführers im Handelsregister
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hatte in einem Beschluss vom 15. Juni 2023 (Az.: I-27 W 42/23) über die Frage der Anmeldeberechtigung eines neu bestellten Geschäftsführers zum Handelsregister zu entscheiden. Im Kern ging es darum, ob ein Geschäftsführer, dessen Bestellung zwar bereits beschlossen, aber noch nicht wirksam geworden ist, berechtigt ist, Anmeldungen beim Handelsregister vorzunehmen….