Ein neuer Geschäftsführer, aber noch nicht im Amt? Ein scheinbar simples Anmeldeverfahren im Handelsregister entfacht einen juristischen Streit. Es geht um die Frage, wann ein künftiger Firmenchef wirklich das Sagen hat und wer die Macht hat, dies zu beurkunden. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-27 W 42/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Hamm Datum: 15.06.2023 Aktenzeichen: I-27 W 42/23 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Registergerichts Arnsberg zur Anmeldung eines neu bestellten Geschäftsführers gemäß § 39 GmbHG Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Registerrecht (GmbHG) Beteiligte Parteien: Geschäftsführer (bestehend): Bereits bestellter Geschäftsführer, der gemeinsam mit dem neu bestellten Geschäftsführer die Änderung in der Geschäftsführung angemeldet hat; er vertritt die Auffassung, dass die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Geschäftsführer (neu bestellt): Neuer Geschäftsführer, dessen Bestellung ab dem 01.05.2023 wirksam wird; er gilt als anmeldeberechtigt, auch wenn die Anmeldung nach dem notariellen Datum eingereicht wurde. Registergericht Arnsberg: Das Amtsgericht – Registergericht, das die Anmeldung zurückwies mit der Begründung, der neu bestellte Geschäftsführer sei zum Zeitpunkt der notariellen Erklärung nicht anmeldeberechtigt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beteiligten reichten eine notariell beglaubigte Anmeldung ein, in der das Ausscheiden eines Geschäftsführers und die Neubestellung eines Geschäftsführers mit Wirkung ab dem 01.05.2023 angezeigt wurden; die Anmeldung wurde erst am 04.05.2023 weitergeleitet, woraufhin das Registergericht sie zurückwies. Kern des Rechtsstreits: Es wurde strittig, ob ein neu bestellter Geschäf
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: XII ZR 204/02 Urteil vom 25.05.2005 Vorinstanzen: AG Düsseldorf und LG Düsseldorf Leitsätze: Das neue Ehenamensrecht sieht die Möglichkeit, dem anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamens nach Aufhebung der Ehe zu untersagen, nicht mehr vor. Ausnahmen sind nur in krassen Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs denkbar. Der […]