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Bewilligung von Kurzarbeitergeld – Ausschlussfrist für Antragstellung

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Eine Imbissbetreiberin in Hamburg sieht sich mit den harten Realitäten des Sozialrechts konfrontiert, als ihr Traum von Kurzarbeitergeld zum Albtraum wird. Ein vermeintlicher Formfehler wird zum Stolperstein und lässt die Frage aufkommen: Wie viel Spielraum lässt der Staat in Krisenzeiten wirklich? Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 AL 2/23 D | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Hamburg Datum: 14.06.2023 Aktenzeichen: L 2 AL 2/23 D Verfahrensart: Sozialgerichtliche Streitigkeit zur Gewährung von Kurzarbeitergeld Rechtsbereiche: Sozialrecht, Arbeitsförderungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Betreiberin eines Imbiss in H. in der Rechtsform einer GmbH; begehrt Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2020. Beklagte: Zuständige Behörde, die mit Bescheid vom 22.04.2020 den erheblichen Arbeitsausfall sowie die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld festgestellt hat und das Antragsverfahren inklusive der dreimonatigen Ausschlussfrist verwaltet. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin meldete am 26. März 2020 an, dass sie im Zuge der Corona-Pandemie Kurzarbeit in ihrem Betrieb einführe, was zu einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden führt. Mit dem Bescheid vom 22.04.2020 wurde festgestellt, dass ein Erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld (gemäß § 98 SGB III) erfüllt sind. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag für jeden Kalendermonat mit den entsprechenden Vordrucken und innerhalb einer dreimonatigen Ausschlussfrist einzureichen ist. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Auslegung der Voraussetzungen für die Leistungsgew


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