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Anspruch auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten – Voraussetzungen

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Trotz gesundheitlicher Einschränkungen den Job behalten: Eine Krankenschwester kämpft für ihren Arbeitsplatz und zwingt die Behörden zum Umdenken. Ein Urteil stärkt nun die Rechte von behinderten Arbeitnehmern, die um ihre berufliche Zukunft bangen. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 9 AL 147/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 13.06.2023
  • Aktenzeichen: L 9 AL 147/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Sozialrecht zur Gleichstellung einer Pflegekraft als Schwerbehinderte
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Behindertenrecht (SGB IX)
  • Beteiligte Parteien:
  • Klägerin: Examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, die aufgrund mehrerer gesundheitlicher Einschränkungen (u.a. Hörminderung, Gleichgewichtsstörungen, Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen) zunächst einen GdB von 30 und im sozialgerichtlichen Verfahren einen GdB von 40 erhielt; sie strebte die Gleichstellung als Schwerbehinderte an, wobei ihre beruflichen Verhältnisse bereits beendet worden waren.
  • Beklagte: Partei, die gegen die Gleichstellungsmaßnahme opponierte und in der Berufung versuchte, die Entscheidung des Sozialgerichts Köln anzufechten; ihre Berufung wurde zurückgewiesen und sie wurde zur Kostenerstattung verpflichtet.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Klägerin, eine examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, erlitt diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen, die zu einer Erhöhung ihres Grad der Behinderung von 30 auf 40 führten; trotz bereits beendeter Arbeitsverhältnisse strebte sie die Gleichstellung als Schwerbehinderte gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX an.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX als Schwerbehinderte gleichgestellt werden kann und ob die von der Beklagten eingelegte Berufung gegen diese Gleichstellungsmaßnahme zurückzuweisen ist.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung der Beklagten zurück, bestätigte die Gleichstellung der Klägerin als Schwerbehinderte und verurteilte die Beklagte zur Erstattung der Kosten im Berufungsverfahren; die Revision wurde nicht zugelassen.
  • Folgen: Die Klägerin bleibt als Schwerbehinderte gleichgestellt, während die Beklagte zur Kostenerstattung verpflichtet ist; das Urteil ist endgültig, da keine Revision zugelassen wurde.

Der Fall vor Gericht


Anspruch auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten bestätigt: Landessozialgericht stärkt Rechte von Arbeitnehmern mit Behinderung

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat mit Urteil vom 13. Juni 2023 (Az.: L 9 AL 147/21) die Rechte von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben gestärkt. Im Zentrum des Verfahrens stand der Anspruch einer Klägerin auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Köln und wies die Berufung der beklagten Bundesagentur für Arbeit zurück. Damit wird der Klägerin der besondere Schutz des Schwerbehindertenrechts zugesprochen, obwohl ihr Grad der Behinderung (GdB) unter 50 liegt.

Hintergrund des Falls: Gesundheitsbedingte Einschränkungen und Arbeitsplatzgefährdung im Fokus

Die Klägerin, eine examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, wies bereits seit längerem einen festgestellten Grad der Behinderung von 40 auf….


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