Trotz gesundheitlicher Einschränkungen den Job behalten: Eine Krankenschwester kämpft für ihren Arbeitsplatz und zwingt die Behörden zum Umdenken. Ein Urteil stärkt nun die Rechte von behinderten Arbeitnehmern, die um ihre berufliche Zukunft bangen. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 9 AL 147/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Datum: 13.06.2023 Aktenzeichen: L 9 AL 147/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Sozialrecht zur Gleichstellung einer Pflegekraft als Schwerbehinderte Rechtsbereiche: Sozialrecht, Behindertenrecht (SGB IX) Beteiligte Parteien: Klägerin: Examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, die aufgrund mehrerer gesundheitlicher Einschränkungen (u.a. Hörminderung, Gleichgewichtsstörungen, Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen) zunächst einen GdB von 30 und im sozialgerichtlichen Verfahren einen GdB von 40 erhielt; sie strebte die Gleichstellung als Schwerbehinderte an, wobei ihre beruflichen Verhältnisse bereits beendet worden waren. Beklagte: Partei, die gegen die Gleichstellungsmaßnahme opponierte und in der Berufung versuchte, die Entscheidung des Sozialgerichts Köln anzufechten; ihre Berufung wurde zurückgewiesen und sie wurde zur Kostenerstattung verpflichtet. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin, eine examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, erlitt diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen, die zu einer Erhöhung ihres Grad der Behinderung von 30 auf 40 führten; trotz bereits beendeter Arbeitsverhältnisse strebte sie die Gleichstellung als Schwerbehinderte gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX an. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX als Schwerbehinderte gleichgestellt werden kann und ob die von der Beklagten eingelegte Berufung gegen
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Potsdam – Az.: 31 C 5/19 – Urteil vom 06.06.2019 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags […]