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Zielprovision Arbeitnehmer – Berechnungsgrundlage

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Ein Chemieunternehmen kürzt die Zielprovision seiner Außendienstmitarbeiter und löst damit einen Rechtsstreit aus. War die jahrelange Zahlung von 44.150 Euro eine vertraglich gesicherte Vereinbarung oder nur eine freiwillige Leistung? Das Gericht musste entscheiden, ob einseitige Kürzungen der Provision rechtens sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Sa 115/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Datum: 28.06.2023 Aktenzeichen: 1 Sa 115/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Arbeitnehmer, der die Berechnungsgrundlage seiner Jahresprämie angefochten hat und mittels Berufung eine Änderung der Prämienberechnung anstrebt. Beklagte: Ein Chemieunternehmen mit Sitz in N., Teil des internationalen J. & J. Konzerns, das auf Grundlage einer Rahmenbetriebsvereinbarung über variable Vergütung die Berechnungsgrundlage der Jahresprämie festlegt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, auf welcher Berechnungsgrundlage der Anspruch des Klägers auf eine Jahresprämie zu ermitteln ist – insbesondere ob die in einer Rahmenbetriebsvereinbarung geregelte Vergütungsstruktur, bestehend aus einem fixen und einem variablen Anteil, maßgeblich ist. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, welche Berechnungsgrundlage für die Prämienzahlung anzuwenden ist und inwieweit die vereinbarte Regelung in der Rahmenbetriebsvereinbarung die Höhe der Jahresprämie bestimmt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde auf seine Kosten zurückgewiesen, und die Revision wurde nicht zugelassen. Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, und es besteht keine weitere Möglichkeit, das Urteil


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