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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zielprovision Arbeitnehmer – Berechnungsgrundlage

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Ein Chemieunternehmen kürzt die Zielprovision seiner Außendienstmitarbeiter und löst damit einen Rechtsstreit aus. War die jahrelange Zahlung von 44.150 Euro eine vertraglich gesicherte Vereinbarung oder nur eine freiwillige Leistung? Das Gericht musste entscheiden, ob einseitige Kürzungen der Provision rechtens sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Sa 115/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 28.06.2023
  • Aktenzeichen: 1 Sa 115/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Ein Arbeitnehmer, der die Berechnungsgrundlage seiner Jahresprämie angefochten hat und mittels Berufung eine Änderung der Prämienberechnung anstrebt.
    • Beklagte: Ein Chemieunternehmen mit Sitz in N., Teil des internationalen J. & J. Konzerns, das auf Grundlage einer Rahmenbetriebsvereinbarung über variable Vergütung die Berechnungsgrundlage der Jahresprämie festlegt.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, auf welcher Berechnungsgrundlage der Anspruch des Klägers auf eine Jahresprämie zu ermitteln ist – insbesondere ob die in einer Rahmenbetriebsvereinbarung geregelte Vergütungsstruktur, bestehend aus einem fixen und einem variablen Anteil, maßgeblich ist.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, welche Berechnungsgrundlage für die Prämienzahlung anzuwenden ist und inwieweit die vereinbarte Regelung in der Rahmenbetriebsvereinbarung die Höhe der Jahresprämie bestimmt.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde auf seine Kosten zurückgewiesen, und die Revision wurde nicht zugelassen.
    • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, und es besteht keine weitere Möglichkeit, das Urteil anzufechten.

Der Fall vor Gericht


Streit um die Berechnungsgrundlage der Zielprovision im Außendienst

In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 1 Sa 115/22) vom 28. Juni 2023 stand die Frage im Mittelpunkt, wie die jährliche Zielprovision eines Außendienstmitarbeiters zu berechnen ist. Der Fall drehte sich um die Klage eines Angestellten eines Chemieunternehmens gegen seinen Arbeitgeber wegen einer einseitigen Reduzierung seiner Zielprovision. Das Gericht musste entscheiden, ob die bisherige Höhe der Zielprovision als vertraglich vereinbart oder als freiwillige Leistung des Unternehmens anzusehen ist.

Der Fall: Kürzung der jährlichen Zielprovision führt zum Rechtsstreit

Der Kläger, ein Sales Representative im Außendienst eines Chemieunternehmens, erhielt neben seinem Fixgehalt eine jährliche Provision, die als „Zielprovision“ bezeichnet wurde. Bis zum Jahr 2020 betrug diese Zielprovision konstant 44.150 Euro. Ab 2021 senkte das Unternehmen die Zielprovision jedoch schrittweise auf 36.000 Euro (2021), 34.000 Euro (2022) und 32.000 Euro (2023). Diese Kürzung erfolgte im Rahmen einer unternehmensweiten Vereinheitlichung der Provisionssysteme in den verschiedenen Geschäftsbereichen.

Die Argumentation des Arbeitnehmers: Betriebliche Übung und Vertragsbestandteil

Der Kläger argumentierte, dass die jahrelang unveränderte Höhe seiner Zielprovision von 44.150 Euro zu einer betrieblichen Übung geworden sei….


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