Ein folgenschwerer Sturz, doppeltes Pech im Bein, doch die Unfallversicherung blockt ab. Was als klarer Fall für die Kasse schien, entpuppt sich als juristisches Minenfeld, in dem ein entscheidendes Detail über Auszahlung oder Ablehnung entscheidet. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 19/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Hamm Datum: 07.08.2023 Aktenzeichen: I-20 U 19/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren (Beschluss über die Zurückweisung der Berufung) Rechtsbereiche: Zivilrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster ein, in dem ihre Klage abgewiesen wurde. Sie machte geltend, durch einen Unfall Verletzungen (Fraktur an zwei langen Röhrenknochen in unterschiedlichen Gliedmaßenabschnitten) erlitten zu haben – Anspruch, der im Berufungsverfahren nicht bestätigt wird. Landgericht Münster: Hat in der ersten Instanz die Klage abgewiesen; dessen Entscheidung wird vom OLG Hamm mit den gleichen Gründen bestätigt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin behauptete, durch einen Unfall die im Vertrag vereinbarte Verletzung (konkret eine Fraktur an zwei langen Röhrenknochen) erlitten zu haben, was sie in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede stellt. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die behaupteten Verletzungen vorgelegen haben und daraus Ansprüche ableitbar sind. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das OLG Hamm beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Zudem wird der Klägerin eine Frist von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt, um sich dazu zu äußern, ob sie die Berufung aus Kostengründen zurücknimmt. Begründung: Der
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Az.: L 3 ER 143/06 SO Urteil vom 28.09.2006 (rechtskräftig) Vorinstanz: Sozialgericht Speyer, Az.: S 16 ER 208/06 SO, Urteil vom 07.07.2006 Entscheidung: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 07.07.2006 geändert und der Beschwerdegegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, […]