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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Sicherheitsvorkehrungen bei Bankschließfach

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Dreister Einbruch in Hamburger Bankfiliale: Durch einen Bohrkanal gelangten Diebe in den Tresorraum und plünderten Hunderte von Schließfächern. Nun müssen sich die Verantwortlichen fragen lassen, wer für den Schaden aufkommt, denn das Gericht sieht die Bank in der Pflicht. War die Sicherheit der Schließfächer nur Fassade? Zum vorliegenden Urteil Az.: 330 O 348/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Hamburg Datum: 29.06.2023 Aktenzeichen: 330 O 348/22 Verfahrensart: Schadensersatzklage aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit einem Einbruch Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Fordert Schadensersatz für den entstandenen finanziellen Schaden aufgrund eines Einbruchs in die Filialräumlichkeiten der Beklagten. Der Anspruch beruht auf einem abgetretenen Recht aus einem Mietfachvertrag, bei dem Herr R. H. als ursprünglicher Anspruchsinhaber auftrat. Beklagte: Betreiberin der betroffenen Filialräumlichkeiten, in denen der Einbruch stattfand. Sie wird unter anderem wegen der vertraglichen Auslegung der Sonderbedingungen und der sich daraus ergebenden Haftungsfragen in Anspruch genommen. Um was ging es? Sachverhalt: Durch einen Einbruch in die Filialräumlichkeiten der Beklagten entstand ein Schadensfall, dessen finanzieller Ausgleich durch einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Grundlage ist ein Mietfachvertrag über ein Wertschließfach, bei dem Herr R. H. alleinigen Zugriff hatte und dessen Anspruch an den Kläger abgetreten wurde. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagte für die durch den Einbruch entstandenen Schäden haftbar gemacht werden kann, wobei insbesondere vertragliche Sonderbedingungen und Haftungsregelungen des Mietfachvertrags zu berücksichtigen sind.


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