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Reiserücktrittskostenversicherung – unerwartete Erkrankung

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Ein plötzlicher Magen-Darm-Infekt machte die lang ersehnte Dubai-Reise zum Albtraum. Doch der Kampf um die Stornokosten führte zu einem überraschenden Sieg vor Gericht, der nun die Rechte aller Reisenden stärkt, die unerwartet aus gesundheitlichen Gründen ihre Koffer packen müssen – und zwar wieder aus. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 S 123/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Kassel
  • Datum: 04.06.2024
  • Aktenzeichen: 5 S 123/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Der Kläger begehrt aus der Reiserücktrittskostenversicherung – einer Gruppenversicherung zwischen der Beklagten und den S.-Banken – die Auszahlung eines Betrags. Er argumentiert, dass ihm der Versicherungsanspruch zusteht.
    • Beklagte: Die Beklagte, als Vertragspartnerin der Gruppenversicherung, wurde verurteilt, den Versicherungsanspruch zu erfüllen, indem sie den geforderten Betrag auszahlt. Zudem hat sie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen und trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger forderte die Zahlung von EUR 2.397,00 aus der Reiserücktrittskostenversicherung, die zwischen der Beklagten und den S.-Banken als Gruppenversicherung abgeschlossen wurde.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch aus der Reiserücktrittskostenversicherung zusteht und in welchem Umfang die Beklagte vorgerichtliche Kosten zu übernehmen hat.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Urteil des Amtsgerichts Korbach wurde abgeändert. Die Beklagte ist verurteilt, dem Kläger EUR 2.397,00 nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 23.03.2022) zu zahlen, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 367,23 freizustellen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist Vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde nicht zugelassen.
    • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Berufung zulässig, form- und fristgerecht eingelegt wurde und in der Sache Erfolg hatte, da ein Anspruch des Klägers aus der Reiserücktrittskostenversicherung besteht.
  • Folgen: Die Entscheidung verpflichtet die Beklagte zur Zahlung des festgesetzten Betrags inklusive Zinsen, zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie zur Übernahme der Prozesskosten. Die Vorläufigkeit der Vollstreckbarkeit und der Ausschluss der Revision sichern die endgültige Wirkung des Urteils.

Der Fall vor Gericht


Gerichtsurteil zur Reiserücktrittskostenversicherung: Erstattung bei unerwarteter Erkrankung durchgesetzt

Das Landgericht Kassel hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 5 S 123/23) zugunsten eines Reisenden entschieden, der von seiner Reiserücktrittskostenversicherung die Erstattung von Stornierungskosten forderte. Der Kläger musste seine Reise nach Dubai aufgrund einer unerwarteten schweren Erkrankung kurz vor Antritt absagen. Das Gericht gab der Berufung des Klägers statt und hob damit ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts Korbach auf.

Der Fall vor dem Landgericht Kassel: Reiserücktritt wegen akuter Erkrankung

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Erkrankung des Klägers die Bedingungen für eine Leistung der Reiserücktrittskostenversicherung erfüllte. Der Kläger hatte über seine Kreditkarte, eine S. P. Card, eine solche Versicherung abgeschlossen….


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