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Löschung von Dokumenten in Personalakte eines Beamten

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Ein Bundespolizist kämpft vor Gericht um die Reinheit seiner Personalakte. Dokumente aus einem Disziplinarverfahren und weitere beanstandete Schriftstücke sollen verschwinden. Doch die Richter sehen die Sache anders und bekräftigen den hohen Wert einer vollständigen Beamtenakte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 ZB 23.530 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 29.06.2023
  • Aktenzeichen: 6 ZB 23.530
  • Verfahrensart: Zulassungsverfahren zur Berufungszulassung im Verwaltungsrecht
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Personalrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Verfolgte den Antrag auf Löschung von Dokumenten aus seiner Personalakte sowie aus den bei der Bundespolizeidirektion geführten Sachakten. Er wollte insbesondere die Entfernung einer Stellungnahme vom 4. Juli 2018 im Rahmen einer Reaktivierungsprüfung erreichen.
    • Beklagte: Wendet sich gegen die Verpflichtung zur Löschung der in der Akte „Reaktivierungsprüfung“ enthaltenen Stellungnahme und beantragt im gleichen Verfahren deren Beibehaltung.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger beantragte die Löschung bestimmter Unterlagen aus seinen Akten, nachdem ein früheres Urteil (des Verwaltungsgerichts Regensburg) in fast allen Anträgen keinen Erfolg brachte – ausgenommen die Entfernung der Stellungnahme des damaligen Dienstgruppenleiters. Die Beklagte richtet sich hingegen gegen die Löschpflicht dieser Stellungnahme.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Löschung der strittigen Dokumente, insbesondere der Stellungnahme vom 4. Juli 2018 aus der Reaktivierungsprüfung, durchzusetzen ist und ob die jeweiligen Anträge zur Zulassung der Berufung in der Sache Erfolg haben können.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Beide Parteien erhielten keine Zulassung der Berufung; die jeweils eingereichten Anträge wurden in der Sache abgelehnt. Zudem tragen die Rechtsmittelführer jeweils ihre Kosten im Zulassungsverfahren, und der Streitwert wurde mit 5.000 € festgesetzt.
    • Begründung: Die wechselseitigen Anträge waren zwar formal zulässig, jedoch in der Sache unbegründet, da der Kläger seine Löschungsforderungen nicht durchsetzen konnte und die Beklagte mit ihrer Ablehnung der Löschpflicht Erfolg hatte.
    • Folgen: Das Urteil bestätigt das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg; die Löschpflicht in Bezug auf die umstrittene Stellungnahme bleibt bestehen. Beide Parteien müssen die Kosten ihres Zulassungsverfahrens tragen, während der Streitwert abschließend auf 5.000 € festgesetzt wurde.

Der Fall vor Gericht


Beamter scheitert mit Antrag auf umfassende Löschung von Dokumenten aus Personalakte

Das Bayerische Verwaltungsgericht hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 6 ZB 23.530) die Anträge eines Beamten und der Bundespolizeidirektion M. auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg abgewiesen. Damit bleibt das Urteil der Vorinstanz weitgehend bestehen und der Beamte scheitert vorerst mit seinem Versuch, zahlreiche Dokumente aus seiner Personalakte und den zugehörigen Sachakten entfernen zu lassen.

Hintergrund des Falls: Streit um Dokumente in der Personalakte eines Bundespolizisten

Im Kern des Rechtsstreits steht der Antrag eines Beamten der Bundespolizei auf Löschung verschiedener Dokumente aus seiner Personalakte….


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