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Löschung von Dokumenten in Personalakte eines Beamten

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Ein Bundespolizist kämpft vor Gericht um die Reinheit seiner Personalakte. Dokumente aus einem Disziplinarverfahren und weitere beanstandete Schriftstücke sollen verschwinden. Doch die Richter sehen die Sache anders und bekräftigen den hohen Wert einer vollständigen Beamtenakte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 ZB 23.530 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Datum: 29.06.2023 Aktenzeichen: 6 ZB 23.530 Verfahrensart: Zulassungsverfahren zur Berufungszulassung im Verwaltungsrecht Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Personalrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Verfolgte den Antrag auf Löschung von Dokumenten aus seiner Personalakte sowie aus den bei der Bundespolizeidirektion geführten Sachakten. Er wollte insbesondere die Entfernung einer Stellungnahme vom 4. Juli 2018 im Rahmen einer Reaktivierungsprüfung erreichen. Beklagte: Wendet sich gegen die Verpflichtung zur Löschung der in der Akte „Reaktivierungsprüfung“ enthaltenen Stellungnahme und beantragt im gleichen Verfahren deren Beibehaltung. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger beantragte die Löschung bestimmter Unterlagen aus seinen Akten, nachdem ein früheres Urteil (des Verwaltungsgerichts Regensburg) in fast allen Anträgen keinen Erfolg brachte – ausgenommen die Entfernung der Stellungnahme des damaligen Dienstgruppenleiters. Die Beklagte richtet sich hingegen gegen die Löschpflicht dieser Stellungnahme. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Löschung der strittigen Dokumente, insbesondere der Stellungnahme vom 4. Juli 2018 aus der Reaktivierungsprüfung, durchzusetzen ist und ob die jeweiligen Anträge zur Zulassung der Berufung in der Sache Erfo


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