Das Wichtigste in Kürze
Gericht: LG Frankenthal
Datum: 26.07.2023
Aktenzeichen: 3 O 62/23
Verfahrensart: Räumungsklage (Herausgabe des Mietobjekts)
Rechtsbereiche: Mietrecht, Pachtrecht
Beteiligte Parteien:
Kläger: Vermieter des Pachtobjekts, der die Herausgabe und Räumung verlangt.
Beklagte (Mieterin): Eine Vertragspartei aus dem Mietverhältnis, die zur Räumung verurteilt wurde.
Weitere Beklagte (Mieterin): Eine zusätzliche Vertragspartei im Mietverhältnis, ebenfalls zur Räumung verpflichtet.
Um was ging es?:
Sachverhalt: Der Kläger, der seit 2009 Gewerberäume vermietet, forderte die Herausgabe und Räumung des Pachtobjekts – bestehend aus Trinkstube, Küche, Vorratsraum, Toilettenanlage, Keller, Lagerraum, Gartenhaus und Wohnung – hilfsweise bis zum 31.12.2023.
Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob das von den Beklagten abgegebene Anerkenntnis ausreicht, sie als Gesamtschuldner zur Räumung und Herausgabe der Mietsache zu verpflichten, während der übrige Klageantrag abgewiesen wird.
Was wurde entschieden?:
Entscheidung: Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, die Mietsache bis zum 31.12.2023 zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Räumungsanordnung vorläufig vollstreckbar, während bezüg[…]