Ein missinterpretiertes Handzeichen und ein folgenschweres Missverständnis beim Ausparken – was als freundliche Geste begann, endete in einem teuren Rechtsstreit. Wer trägt die Schuld, wenn vermeintliche Hilfsbereitschaft zur Kollision führt und wer muss für den Schaden geradestehen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 410a C 4/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Hamburg-Bergedorf Datum: 11.07.2023 Aktenzeichen: 410a C 4/22 Verfahrensart: Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: : Der Kläger verlangt Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls. Er befuhr am 18.08.2021 seine Hauseinfahrt in dem Versuch, rückwärts in die Straße einzufahren, was zum Unfall führte. : Die Beklagte, deren Fahrzeug in den Unfall involviert war, wird zur Leistung von Schadensersatz aufgefordert. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, in welcher Entfernung ihr Fahrzeug zum Stehen kam. Um was ging es? Sachverhalt: Am 18.08.2021, gegen 15:00 Uhr, stand der Kläger mit seinem schwarzen Mercedes auf seiner Hauseinfahrt und wollte rückwärts auf die Straße einfahren. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem Fahrzeug, das von der Beklagten versichert ist. Ein in der Nähe befindlicher Zebrastreifen und Uneinigkeit über das Anhalteverhalten des Fahrzeugs der Beklagten prägten den Unfallhergang. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte Schadensersatz leisten muss, wobei insbesondere der genaue Unfallhergang und die Frage des Anhalteabstands des Fahrzeugs der Beklagten strittig sind. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Hamm Az.: 2 U 106/00 Verkündet am 29. März 2001 Vorinstanz: LG Bielefeld – Az.: 7 O 360/98 Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2001 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. April 2000 verkündete Urteil […]