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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaufmännische Rügefrist bei Reklamationseingang

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Millionen Masken, große Versprechen, bittere Enttäuschung: Was als Schutzschild für Krankenhäuser gedacht war, entpuppte sich als brüchige Ware. Ein Streit um defekte Nähte und geplatzte Träume beschäftigt nun die Gerichte und wirft ein Schlaglicht auf die Schattenseiten des boomenden Maskenhandels. Zum vorliegenden Urteil Az.: 45 O 28/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Essen Datum: 23.06.2023 Aktenzeichen: 45 O 28/22 Beteiligte Parteien: Klägerin: Handelsunternehmen im Medizin- und Hygienebereich, das 300.000 FFP2 Masken bestellte und diese weiter an Krankenhäuser, Rettungsdienste und weitere Institutionen lieferte. Sie machte Mängelrügen geltend, nachdem Kunden Qualitätsmängel bei den gelieferten Masken beanstandeten. Beklagte: Anbieterin von Einwegprodukten im Medizin- und Hygienebereich, die die FFP2 Masken am 2. März 2022 in Rechnung stellte und lieferte. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin bestellte am 31.01.2022 300.000 FFP2 Masken zu einem Stückpreis von 0,08 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) von der Beklagten. Die Lieferung erfolgte am 2. März 2022 in 250 Großkartons, wobei jeder Karton 1.200 Verpackungen zu 20 Masken beinhaltete. Nach dem Weiterverkauf der Masken an Krankenhäuser, Rettungsdienste und weitere Einrichtungen wurde eine Mängelrüge eingereicht, da ein Drittel der gelieferten Masken aufgrund mangelhafter Nähte (Probleme beim Auseinanderfalten und nach kurzer Tragedauer) als nicht verwendbar angesehen wurde. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob an der gelieferten Ware ein Mangel vorlag, der Ansprüche aus Gewährleistung oder Schadensersatz begründet, und inwieweit die Mängelrüge zu rechtlichen Konsequenzen führen sollte. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin träg


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