Ein harmloser Tag auf dem Indoor-Spielplatz endete für ein junges Mädchen mit einem gebrochenen Arm – doch wer trägt die Schuld, wenn beim kindlichen Toben etwas schiefgeht? Ein Gerichtsurteil wirft nun die Frage auf, wie viel Sicherheit Spielplätze bieten müssen und wo die Verantwortung der Eltern beginnt, wenn es zu unglücklichen Zusammenstößen kommt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 76/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Offenburg
- Datum: 27.06.2023
- Aktenzeichen: 1 S 76/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilprozess (Schmerzensgeldklage)
- Rechtsbereiche: Deliktsrecht, Schadensersatzrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Forderte Schmerzensgeld, nachdem sie am 03.10.2018 auf einem Indoor-Spielplatz einen Unfall erlitt, bei dem sie einen Armbruch zog und operiert werden musste; sie machte geltend, dass der Spielplatzbetreiber einen Gefahrenbereich geschaffen habe.
- Beklagte: Betreiberin des Indoor-Spielplatzes, bei der vorgetragen wurde, dass sie den Bereich am Ende der Rutsche nicht ausreichend gesichert habe, sodass eine Gefahrenquelle entstand.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin, als minderjähriges Kind, befand sich mit ihrer Familie auf einem Indoor-Spielplatz. Beim Spielen kreuzte sie den Bereich am Ende einer Rutsche, wo sich eine gelbe Schaumstoffmatte auf einem blauen Boden befand. In diesem ungesicherten Bereich kam es zu einer Kollision mit einem anderen Kind, wodurch die Klägerin einen Armbruch erlitt, der operativ behandelt werden musste.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Gestaltung des Spielplatzes, insbesondere die fehlende oder unzureichende Sicherung des Rutschenbereichs, als Fahrlässiges Handeln zu werten sei, das die Beklagte zum Ersatz von Schmerzensgeld verpflichten würde.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenburg wurde zurückgewiesen.
- Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil des Amtsgerichts ist vorläufig Vollstreckbar und es wurde keine Revision zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Indoor-Spielplatzbetreiber nicht haftbar für Kollision an Rutschende: Urteil des LG Offenburg
Das Landgericht Offenburg (LG Offenburg) hat in einem Urteil vom 27. Juni 2023 (Az.: 1 S 76/22) entschieden, dass der Betreiber eines Indoor-Spielplatzes nicht für die Verletzung eines Kindes haftbar gemacht werden kann, wenn dieses im Auslaufbereich einer Rutsche mit einem anderen Kind zusammenstößt. Das Gericht wies damit die Berufung eines Mädchens zurück, das sich auf einem solchen Spielplatz bei einer Kollision den Arm gebrochen hatte.
Der Unfallhergang: Kollision im Rutschenauslauf führt zu Armbruch
Dem Urteil zufolge ereignete sich der Unfall am 3. Oktober 2018 in einem Indoor-Spielplatz, der von der Beklagten betrieben wurde. Ein damals noch nicht schulpflichtiges Mädchen, die Klägerin, besuchte den Spielplatz mit ihrer Mutter und ihrem Bruder. Während ihres Aufenthalts rannte das Mädchen durch den Auslaufbereich einer Rutsche und kollidierte dort mit einem anderen Kind, das gerade die Rutsche herunterkam. Durch den Zusammenstoß erlitt die Klägerin einen Armbruch, der operativ behandelt werden musste und eine längere Nachbehandlung mit Schiene und Gips zur Folge hatte….