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Hausratsverfahren – Auskunftsanspruch über Hausrat

Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de

Nach häuslicher Gewalt und Trennung entbrannte ein Streit ums traute Heim: Wer darf was aus der gemeinsamen Wohnung behalten? Ein Berliner Gericht hat nun entschieden, dass bloße Neugier auf den Hausrat des Ex-Partners nicht ausreicht, um Auskunft zu erzwingen – es braucht schon konkrete Begehrlichkeiten.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: KG Berlin
Datum: 09.08.2023
Aktenzeichen: 16 UF 37/23
Verfahrensart: Beschluss im Beschwerdeverfahren in der Folgesache Hausrat
Rechtsbereiche: Zivilrecht, Familienrecht
Beteiligte Parteien:
Ehefrau: Türkische Staatsangehörige, die als Antragstellerin einen Stufenantrag stellte, um vom Ehemann die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses des in der Ehewohnung befindlichen Hausrats sowie eine eidesstattliche Versicherung zu erzwingen. Sie geriet nach einem gewalttätigen Übergriff des Ehemanns, der zu einer mehrtägigen stationären Behandlung führte, in den Rechtsstreit.
Ehemann: Deutscher Staatsangehöriger, der die Ehewohnung allein nutzte und in Zusammenhang mit einem gewalttätigen Vorfall gegenüber seiner Ehefrau steht.
Um was ging es?
Sachverhalt: Die Ehefrau reichte einen Stufenantrag ein, um von ihrem Ehemann Auskunft über den in der gemeinsamen Ehewohnung befindlichen Hausrat zu erhalten. Nachdem sie infolge eines gewalttätigen Übergriffs ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen musste und unter Polizeischutz in die Wohnung zurückkehrte, wurde ihr Antrag zur Herausgabe eines Bestandsverzeichnisses mit entsprechenden Belegen vom Amtsgericht Pankow zurückgewiesen.
Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Ehemann verpflichtet ist, den Hausrat offenzulegen und ein Bestandsverz[…]


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