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Berufsunfähigkeitsversicherung – Beweislast für Berufsbild liegt beim Versicherungsnehmer

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Eine Kommunikationsdesignerin kämpft um ihre Berufsunfähigkeitsrente, doch das Gericht verlangt ein detailliertes Bild ihres Arbeitsalltags. War ihr Job wirklich so fordernd, wie sie behauptet, oder scheitert ihr Anspruch an der fehlenden Beweisführung? Ein Urteil, das Selbstständige aufhorchen lässt und die Frage aufwirft: Wie genau muss man seinen Job beschreiben, um im Notfall abgesichert zu sein? Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 278/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg Datum: 09.08.2023 Aktenzeichen: 11 U 278/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger (Versicherungsnehmer): Fordert die Rückzahlung von gezahlten Prämien und die Auszahlung von Leistungen aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag, weil seine Ehefrau als Kommunikationsdesignerin als berufsunfähig angesehen werden soll. Beklagte (Versicherer): Lehnt die Ansprüche ab, da die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit gemäß den vertraglich vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt sind. Um was ging es? Sachverhalt: Der Versicherungsnehmer verlangt aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag die Rückzahlung von Prämien und Leistungsauszahlung, weil seine als Kommunikationsdesignerin tätige Ehefrau nach seiner Aussage berufsunfähig sei. Kern des Rechtsstreits: Es steht zur Streitfrage, ob die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau ausreichen, um den vertraglich festgelegten Tatbestand der Berufsunfähigkeit zu erfüllen und somit den Leistungsanspruch zu begründen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Versicherungsnehmers wurde zu


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