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WEG – Wer muss den Vermögensbericht erstellen?

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Verwalterwechsel in der Eigentümergemeinschaft – wer zahlt die Zeche für den Jahresbericht? Ein überraschendes Urteil aus Frankfurt wirft die Frage auf, wer die Verantwortung für den Vermögensbericht trägt, wenn mitten im Jahr die Führung wechselt. Zoff ums liebe Geld: Eine ehemalige Verwalterin wehrt sich erfolgreich gegen die Forderung nach einem unvollständigen Bericht und sorgt für Klarheit in der Branche. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2-13 S 109/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Frankfurt am Main – 13. Zivilkammer Datum: 06.01.2025 Aktenzeichen: 2-13 S 109/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Wohnungseigentumsrecht Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Wohnungseigentümergemeinschaft (Berufungsklägerin): Fordert, dass auch für das Jahr 2022 ein Vermögensbericht erstellt wird, unabhängig vom vorzeitigen Ende des Verwalteramts. Ehemalige Verwalterin: War bis zum 12.12.2022 im Amt und beruft sich darauf, dass der Vermögensbericht gemäß § 28 Abs. 4 WEG erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellen ist. Um was ging es? Sachverhalt: Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von ihrer ehemaligen Verwalterin die Erstellung eines Vermögensberichts für das Jahr 2022. Das Amtsgericht verneinte diese Pflicht, weil der Bericht erst nach Ende des Kalenderjahres fällig wird. Kern des Rechtsstreits: Es geht darum, ob die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensberichts auch für ein laufendes Kalenderjahr besteht, wenn der Verwalter vor dessen Abschluss ausscheidet, oder ob diese Verpflichtung ausschließlich nach Kalenderjahrende entsteht. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung wird zurückgewiesen. Das Gericht rät der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Berufung – zumindest aus


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