Verwalterwechsel in der Eigentümergemeinschaft – wer zahlt die Zeche für den Jahresbericht? Ein überraschendes Urteil aus Frankfurt wirft die Frage auf, wer die Verantwortung für den Vermögensbericht trägt, wenn mitten im Jahr die Führung wechselt. Zoff ums liebe Geld: Eine ehemalige Verwalterin wehrt sich erfolgreich gegen die Forderung nach einem unvollständigen Bericht und sorgt für Klarheit in der Branche. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2-13 S 109/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Frankfurt am Main – 13. Zivilkammer
- Datum: 06.01.2025
- Aktenzeichen: 2-13 S 109/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Wohnungseigentumsrecht
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht
- Beteiligte Parteien:
- Wohnungseigentümergemeinschaft (Berufungsklägerin): Fordert, dass auch für das Jahr 2022 ein Vermögensbericht erstellt wird, unabhängig vom vorzeitigen Ende des Verwalteramts.
- Ehemalige Verwalterin: War bis zum 12.12.2022 im Amt und beruft sich darauf, dass der Vermögensbericht gemäß § 28 Abs. 4 WEG erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellen ist.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von ihrer ehemaligen Verwalterin die Erstellung eines Vermögensberichts für das Jahr 2022. Das Amtsgericht verneinte diese Pflicht, weil der Bericht erst nach Ende des Kalenderjahres fällig wird.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht darum, ob die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensberichts auch für ein laufendes Kalenderjahr besteht, wenn der Verwalter vor dessen Abschluss ausscheidet, oder ob diese Verpflichtung ausschließlich nach Kalenderjahrende entsteht.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung wird zurückgewiesen. Das Gericht rät der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Berufung – zumindest aus Kostengründen – zurückzunehmen.
- Begründung: Der Wortlaut des § 28 Abs. 4 WEG legt fest, dass die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensberichts erst nach Ablauf des Kalenderjahres entsteht. Eine vorzeitige Amtsbeendigung führt daher nicht zu einer entsprechenden Berichtspflicht, und der Anspruch auf eine detaillierte Rechnungslegung berührt diesen Punkt nicht.
- Folgen: Die ehemalige Verwalterin muss keinen Vermögensbericht für ein nicht abgeschlossenes Kalenderjahr erstellen. Das Urteil bestätigt die bisherige Praxis und vermeidet weitere kostenintensive Auseinandersetzungen.
Der Fall vor Gericht
Streit um Vermögensberichtspflicht: Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegt ehemaliger Verwalterin vor Gericht
In einem aktuellen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-13 S 109/24) wurde die Frage entschieden, wer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für die Erstellung des jährlichen Vermögensberichts verantwortlich ist, wenn die Hausverwaltung während des Kalenderjahres wechselt. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Berufung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zurück. Im Kern des Rechtsstreits stand die Forderung der WEG an ihre ehemalige Verwalterin, einen Vermögensbericht für das Jahr 2022 zu erstellen, obwohl diese ihr Amt bereits im Dezember 2022 niedergelegt hatte.
Kern des Urteils: Verwalterpflicht zum Vermögensbericht entsteht erst nach Ablauf des Kalenderjahres
Das Landgericht Frankfurt am Main stellte in seinem Beschluss unmissverständlich klar, dass die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensberichts gemäß § 28 Abs….