In Rosenheim tobte ein Kampf um die Macht in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, bei dem es um viel Geld ging. Eine Eigentümerin wollte die Kostenverteilung nach ihren Vorstellungen ändern, doch die anderen wehrten sich. Wer behält die Oberhand im Paragraphendschungel? Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 C 1645/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Rosenheim Datum: 17.05.2024 Aktenzeichen: 13 C 1645/23 Verfahrensart: Anfechtung eines Beschlusses in der Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eigentümerin einer Wohnung in einer wirtschaftlichen Untergemeinschaft; führte die Aufteilung des Grundbesitzes nach dem Wohnungseigentumsgesetz durch und focht den in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss an. Wohnungseigentümergemeinschaft: Gemeinschaft, die aus 13 Verwaltungs- bzw. Untergemeinschaften besteht und in der Eigentümerversammlung am 25.10.2023 einen Beschluss gefasst hat. Um was ging es? Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Anfechtung eines Beschlusses, der in der Eigentümerversammlung am 25.10.2023 von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasst wurde. Die Klägerin ist als Eigentümerin in die Aufteilung des Grundbesitzes involviert, da sie die Bildung und den Verkauf der Wohnungseigentumseinheiten durchgeführt hat. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die rechtliche Bewertung der Wirksamkeit des in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses und darum, ob dessen Anfechtung Erfolg haben kann. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de OLG München, Az.: 9 U 2103/13 Bau, Urteil vom 18.03.2014 I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Passau vom 29.04.2013 (Az.: 4 O 614/12) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Streithelferin trägt jedoch ihre eigenen Kosten selbst. III. Das Urteil ist vorläufig […]