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Wann beginnt die Frist des § 577a BGB?

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Ein Münchner Ehepaar wollte seinen Mieter wegen Eigenbedarf vor die Tür setzen – doch das Gericht machte ihnen einen Strich durch die Rechnung. Ein verschachteltes Immobiliengeschäft und ein entscheidender Paragraf im BGB sorgten für eine überraschende Wendung im Streit um die begehrte Wohnung. Wer in solchen Fällen wann kündigen darf, bringt nun Klarheit für Mieter und Vermieter. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 16755/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG München I Datum: 09.08.2024 Aktenzeichen: 14 S 16755/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Mietrecht (Räumungsklage nach Eigenbedarfskündigung) Rechtsbereiche: Mietrecht, Räumungsrecht Beteiligte Parteien: Beteiligte Partei: Die … AG – Vermieterin, die die Eigenbedarfskündigung ausspricht und die Räumung sowie Herausgabe der Wohnung fordert. Beteiligte Partei: Mieter, die mit dem ursprünglichen Mietvertrag vom 01./17.03.2004 in die streitgegenständliche Wohnung eingezogen sind. Beteiligte Partei: Weitere Mieterin, die dem Mietvertrag nachträglich (29.11./06.12.2004) beitrat und gemeinsam mit der Mieterfamilie – einschließlich ihrer Kinder – die durch einen Wanddurchbruch verbundenen Wohnungen als zusammenhängenden Wohnraum nutzt. Um was ging es? Sachverhalt: Streitgegenstand ist die Räumung und Herausgabe einer Wohnung, die von der Vermieterin im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung abgerufen werden soll. Die betroffene Wohnung wird zusammen mit einer angrenzenden, mittels Wanddurchbruch verbundenen Wohnung als einheitlicher Wohnraum genutzt. Kern des Rechtsstreits: Es wurde streitig, ob die von der Vermieterin ausgesprochene Eigenbedarfskündigung wirksam ist, insbesondere vor dem Hintergrund der faktisch


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