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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkäufer muss die Ausübung eines Vorkaufsrechts offenbaren

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Ein vermeintlicher Traum vom Eigenheim platzte wie eine Seifenblase, als die Stadt dazwischenfunkte. Verschwiegene Details vor dem Kaufakt rächen sich nun für die Verkäufer, die tief in die Tasche greifen müssen. Wer trägt die Schuld, wenn das Rathaus ein Veto einlegt und der Deal platzt? Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 U 64/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Hamburg
  • Datum: 29.05.2024
  • Aktenzeichen: 13 U 64/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht (Schuld- und Vertragsrecht)
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger (Gesamtgläubiger): Fordernde Partei, die zur Zahlung eines bestimmten Betrags samt Zinsen aufruft. Die Kläger beriefen sich darauf, dass vor Vertragsabschluss seitens der Stadt Hamburg signalisiert wurde, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt werde.
    • Beklagte (als Gesamtschuldner): Verpflichtete Parteien, die gemeinschaftlich zur Zahlung von € 18.940,61 nebst Zinsen verurteilt wurden. Einer der Beklagten schuldet die Zinsen ab dem 08.05.2021, der andere ab dem 05.06.2022.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es bestand ein Streit um einen Zahlungsanspruch aus einem vertraglichen Zusammenhang, bei dem vor Vertragsabschluss eine verbindliche Information der Stadt Hamburg hinsichtlich ihres Vorkaufsrechts übermittelt wurde. Dies führte zu unterschiedlichen Zinsberechnungen im Rahmen der Auseinandersetzung.
    • Kern des Rechtsstreits: Zu klären war, inwieweit die vorvertragliche Zusicherung der Stadt Hamburg und der damit verbundene Beweisantritt Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung samt Zinsaufschlägen haben.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Hamburg wurde abgeändert. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger € 18.940,61 zu zahlen, wobei jeweils Zinsen ab unterschiedlichen Stichtagen erhoben werden. Die Berufung wurde im übrigen zurückgewiesen.
    • Begründung: Das Gericht berief sich auf den Sach- und Streitstand der ersten Instanz und hob hervor, dass die Kläger die vorvertragliche Zusicherung der Stadt Hamburg – insbesondere die Aussage, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt werde – als wesentlichen Beweisantritt anzusehen wussten.
    • Folgen: Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden zu einem Drittel von den Klägern und zu zwei Dritteln von den Beklagten getragen. Zudem ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, und der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf € 27.351,72 festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Immobilienkauf geplatzt: Verkäufer zur Schadenersatz wegen verschwiegenen Vorkaufsrechts verurteilt

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 13 U 64/23) entschieden, dass Verkäufer einer Immobilie verpflichtet sind, Käufer über die mögliche Ausübung eines Vorkaufsrechts durch eine Gemeinde oder Stadt zu informieren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen. Im vorliegenden Fall wurden Käufer nicht über das Interesse der Stadt Hamburg an ihrem Vorkaufsrecht in Kenntnis gesetzt, was zu erheblichen finanziellen Schäden für die Käufer führte, nachdem die Stadt das Vorkaufsrecht tatsächlich ausübte und der Immobilienkauf somit scheiterte. Das Gericht sprach den Käufern daraufhin Schadenersatz zu.

Der Fall vor dem OLG Hamburg: Nicht Offenbartes Vorkaufsrecht führt zu Rechtsstreit

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Immobilienkauf in Hamburg….


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