In einem Münchner Mietshaus eskalierte ein Nachbarschaftsstreit derart, dass nun ein Gericht einschreiten musste. Auslöser war der Vorwurf einer Ruhestörung durch eine ominöse Industrienähmaschine, doch die Fronten verhärteten sich immer weiter. Am Ende ging es um mehr als nur Lärm – es ging um Psychoterror und die Frage, wie viel Krach ein Nachbar ertragen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 173 C 11834/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG München Datum: 18.08.2023 Aktenzeichen: 173 C 11834/23 Verfahrensart: Unterlassungsklage im Rahmen eines Ruhestörungsstreits Rechtsbereiche: Mietrecht, Nachbarschaftsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Langjährige Mieterin der Wohnung im ersten Obergeschoss rechts, die aufgrund von Nachbarbeschwerden in den Mittelpunkt des Streits gerät, indem ihr vorgeworfen wird, Lärm durch den Betrieb einer Industrienähmaschine zu verursachen – Vorwürfe, die sie bestreitet. Beklagte: Langjährige Mieterin der im Erdgeschoss rechts gelegenen Wohnung, die durch wiederholtes Klopfen an die Decke und das Verbreiten der Behauptung, die Klägerin verursache durch den Betrieb einer Industrienähmaschine Lärm, negativ auffällt. Um was ging es? Sachverhalt: Beide Parteien leben seit über 25 Jahren als Mieter im gleichen Anwesen, dessen Vermieter die Gemeinde ist. Nachdem die Gemeinde die Klägerin über eingegangene Nachbarbeschwerden informierte, laut denen ihr angeblich der Betrieb einer Industrienähmaschine während der Ruhezeiten Lärm vorgeworfen wird, wies die Klägerin diese Vorwürfe zurück. Gleichzeitig äußerte die Beklagte durch Klopfen an der Decke und die Verbreitung der Aussage, dass die Klägerin den Lärm verursache, ihr eigenes störendes Verhalten. Kern des
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de VG Gelsenkirchen Az.: 7 L 929/12 Beschluss vom 20.08.2012 Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3506/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juli 2012 wiederherzustellen, ist […]